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Newsletter Altenpflege 01/2024
01/2024
Neues aus der Rechtsprechung
Zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(BAG, Urteil v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten hatte.
Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer zum 31.05.2022. Am 02.05.2022 meldete sich der Arbeitnehmer zunächst bis zum 06.05.2022 krank und blieb dies schließlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Hierfür reichte er im Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwei weitere Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigungen beim Arbeitgeber ein. Direkt im Anschluss an die abgelaufene Kündigungsfrist nahm er eine neue Tätigkeit auf. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung von Arbeitsentgelt für den streitigen Zeitraum, da er wegen der Deckungsgleichheit der Kündigungsfrist und des Erkrankungszeitraums erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen Erkrankung des Arbeitnehmers hatte.
Die Vorinstanzen verurteilten den Arbeitgeber für den Mai 2022 zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das BAG hob diese Entscheidungen teilweise auf und verurteilte den Arbeitgeber lediglich für den Zeitraum 01.05. bis 06.05.2022 zur Entgeltfortzahlung, wies aber die Klage des Arbeitnehmers im übrigen ab.
Das Gericht erläutert in seiner Entscheidung, dass die AU-Bescheinigung einen hohen Beweiswert im Rechtsstreit hat. Ein einfaches Bestreiten des Arbeitgebers mit mangelnder Kenntnis von der Erkrankung des Arbeitnehmers reiche nicht aus. Allerdings könne der Arbeitgeber mit seinem Vorbringen im Rechtsstreit den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern, so dass die Beweislast für eine tatsächliche Erkrankung wieder beim Arbeitnehmer liege. Das BAG sah den Beweiswert der ersten AU-Bescheinigung, die bis zum 06.05.2022 ging, als nicht erschüttert an, da hierfür bereits die Tatsache sprach, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung erst am 03.05.2022 zugegangen war und er von der beabsichtigten Kündigung zuvor keine Kenntnis hatte. Allerdings hielt das BAG die beiden weiteren AU-Bescheinigungen nicht für ausreichend beweiskräftig, da der Arbeitnehmer sich genau bis zum 31.05.2022 (einem Dienstag) krank schreiben ließ und ab dem 01.06.2022 eine neue Arbeitsstelle bei einem anderen Arbeitgeber antrat.
Anmerkung:
Es ist nicht selten, dass Arbeitnehmer sich nach Erhalt einer Kündigung krank melden. Im Regelfall ist der Beweiswert solcher Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen im Rechtsstreit schwer zu erschüttern. Sprechen aber - wie im vorliegenden Fall - belegbare Anzeichen dafür, dass der Arbeitnehmer nicht tatsächlich erkrankt war, so kann es im Einzelfall erfolgreich sein, eine Entgeltfortzahlung zu verweigern.
Keine Verpflichtung zur Zahlung erhöhter Heimentgelte mangels vertraglicher Vereinbarung
(OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2023, 12 U 149/22)
Das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt hatte darüber zu entscheiden, ob die Erben eines verstorbenen Bewohners dem Pflegeheim noch Heimentgelte aufgrund der Erhöhung des Pflegegrades von 4 auf 5 schuldeten.
Zwischen dem Pflegeheim und dem zwischenzeitlich verstorbenen Bewohner wurde am 28.11.2016 ein Heimvertrag geschlossen. Zum damaligen Zeitpunkt war bei dem Bewohner die Pflegestufe 2 festgestellt, die im Januar 2017 in den Pflegegrad 4 umgestellt wurde. Eine entsprechende Änderungsvereinbarung schlossen die Parteien ebenfalls ab. Im Laufe des Vertragsverhältnisses erhielt der Bewohner von der Pflegekasse Leistungen im Umfang des Pflegegrades 5 bewilligt. Das Pflegeheim stellte entsprechende Rechnungen. Die Erben verweigerten die Leistung weiterer von der Klägerin begehrter Zahlungen.
Das OLG entschied, dass dem Pflegeheim keine Leistungen nach dem Pflegegrad 5 von den Erben des verstorbenen Bewohners zustehen, da es diese Leistungen nicht vertraglich vereinbart hatte. Gemäß § 8 Absatz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sei die Anpassung der Leistungen bei Veränderung des Pflegebedarfs vom Pflegeheim gegenüber dem Bewohner anzukündigen gewesen. Nach § 8 Absatz 2 WBVG habe dem Pflegeheim darüber hinaus das Recht zugestanden, durch einseitige Erklärung den Vertrag mit dem Bewohner anzupassen. Entsprechende Regelungen fanden sich auch im Heimvertrag zwischen den Parteien. Eine entsprechende Anpassung des Vertrags habe das Pflegeheim aber nie vorgenommen, so dass ihm erhöhte Leistungen gegenüber den Erben aufgrund der Erhöhung des Pflegegrades des verstorbenen Bewohners nicht zustehen.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es für Pflegeheimträger ist, die formalen Anforderungen aus dem WBVG gegenüber den Bewohnern korrekt umzusetzen, da fehlerhaftes Handeln in diesem Bereich immer zu Lasten der Pflegeheime geht und meist mit finanziellen Einbußen verbunden ist.
Neues aus der Gesetzgebung
Wachstumschancengesetz
Am 28.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es umfasst eine Vielzahl an insbesondere steuerrechtlichen Einzelregelungen. Einige davon sind im Folgenden dargestellt, da sie auch Relevanz für Pflegeheimbetreiber haben können.
Im Bereich der Einkommens- und Gewerbesteuer sind u.a. die folgenden Änderungen in Kraft getreten:
- Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter um 20 % (max. 2-facher Wert der linearen Abschreibung), zwischen dem 1. April 2024 und dem 1. Januar 2025,
- Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter: Anhebung der Abschreibungsgrenze auf 40 % der Investitionskosten des Unternehmens,
- Erhöhung der Freigrenze für Geschenke von 35 auf 50 Euro,
- Dienstwagen (Elektroauto): Anhebung des Höchstbetrags zur Abschreibung bzgl. des Bruttolistenpreises von 60.000 auf 70.000 Euro (sofern der elektronische Dienstwagen nach dem 31.12.2023 angeschafft wurde).
Rechnungen i.S.d. § 14 Umsatzsteuergesetz dürfen ab Januar 2025 nur noch in digitaler Form erstellt und versandt werden.
Weitere Informationen über uns finden Sie auf www.vandrey-hoofe.de
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