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Newsletter Altenpflege 02/2025
02/2025
Neues aus der Rechtsprechung
Angehörige sind vorrangig als rechtliche Betreuer einzusetzen.
(BGH, Beschluss v. 05.03.2025, XII ZB 260/24)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Rechtsbeschwerde des Sohnes einer 91jährigen Betreuten zu entscheiden, der begehrte, anstelle eines Berufsbetreuers zum Betreuer seiner Mutter eingesetzt zu werden.
Die Betreute und ihr Sohn lebten bis zu deren Umzug in ein Pflegeheim in einer gemeinsamen Wohnung und schliefen in der Nacht in einem gemeinsamen Bett. Nach dem Umzug seiner Mutter suchte der Sohn sie dort nachts auf und teilte weiterhin das Bett mit ihr. Ferner störte er wiederholt die Arbeitsabläufe des Pflegepersonals. Nach einiger Zeit besserte sich sein Verhalten, er hielt Abstand zu seiner Mutter und konnte die neue Situation im Pflegeheim akzeptieren.
Das Landgericht lehnte ihn trotzdem als rechtlichen Betreuer seiner Mutter ab und setzte einen Berufsbetreuer ein. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Landgericht zurück. Aus Sicht des BGH darf ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist. Die Geeignetheit müsse im Wege der Amtsermittlung vom Betreuungsgericht geprüft werden. Diese Amtsermittlungspflicht habe das Landgericht verletzt. Das Landgericht habe maßgeblich auf das Verhalten des Sohnes in der Vergangenheit abgestellt, als er die Pflegeeinrichtung zur Unzeit aufgesucht und gegenüber seiner Mutter ein übergriffiges Verhalten gezeigt habe. Einer Absichtserklärung des Sohnes, sich in künftigen Ausnahmesituationen anders verhalten zu wollen, habe es keine Bedeutung beigemessen. Ferner habe es eine aktuelle Bescheinigung der Pflegeeinrichtung nicht einbezogen, in der eine deutliche Verhaltensbesserung des Sohnes bestätigt wurde.
Anmerkung:
Der BGH verdeutlicht mit seiner Entscheidung erneut, dass Angehörige von betreuungsbedürftigen Personen grundsätzlich vorrangig zu deren rechtlichen Betreuern bestellt werden sollen. Hat die betreuungsbedürftige Person weder durch eine Vorsorgevollmacht noch durch eine Betreuungsverfügung von ihrem Recht Gebrauch gemacht, einen rechtlichen Vertreter zu bestimmen, ist vorrangig ein Angehöriger einzusetzen. Dies ist nur dann anders, wenn dieser entweder zum Führen der Betreuung ungeeignet ist oder wenn die betreuungsbedürftige Person diesen Angehörigen als gesetzlichen Betreuer ablehnt.
Die Genehmigung von Heimversorgungsverträgen nach § 12a ApoG dient nicht dem Konkurrentenschutz.
(VG Hannover, Urteil v. 18.11.2024, 7 A 2014/23)
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hatte über die Klage einer Apotheke gegen die Genehmigung eines Heimversorgungsvertrags eines Pflegeheimes mit einer konkurrierenden Apotheke zu entscheiden.
Die klagende Apotheke hatte im Jahr 2018 einen Heimversorgungsvertrag mit dem Pflegeheim geschlossen, der durch das Heim zum 31.12.2022 gekündigt worden war. In Streit stand zwischen dem Heim und der Apotheke, ob diese Kündigung wirksam ausgesprochen worden war. Das Pflegeheim schloss mit einer konkurrierenden Apotheke zum 01.01.2023 einen neuen Heimversorgungsvertrag ab, der durch die beklagte Behörde genehmigt wurde. Im März 2023 erhob die Apotheke, deren Versorgungsvertrag beendet worden war, Klage vor dem VG Hannover und stützte diese darauf, dass sich aus § 12a Apothekengesetz (ApoG) und aus Art. 12 Grundgesetz (GG) ein Konkurrentenschutz ergebe, so dass die Genehmigung des neuen Heimversorgungsvertrags mit der konkurrierenden Apotheke zurückzunehmen sei.
Das VG Hannover erklärte die Klage für unzulässig, da der klagenden Apotheke aus § 12a ApoG kein Konkurrentenschutz zusteht. Auch das Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG gewähre keinen Schutz vor Konkurrenz. Der mit der Kündigung des eigenen Heimversorgungsvertrags einhergehende wirtschaftliche Nachteil der folgenden Jahre liege in dem marktimmanenten Wettbewerb der Apotheken um Heimversorgungsverträge begründet und gerade nicht in der Genehmigung eines weiteren Heimversorgungsvertrags durch die beklagte Behörde.
Anmerkung:
Diese Entscheidung stellt klar, dass allein der Heimträger darüber zu entscheiden hat, mit welcher Apotheke er einen Heimversorgungsvertrag abschließen will. Eine Apotheke kann sich nicht mit dem Argument des Konkurrenzschutzes gegen den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags des Heimträgers mit einer anderen Apotheke wehren.
Neues aus der Gesetzgebung
Änderungen bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege treten zum 01.07.2025 in Kraft
Zum 1. Juli 2025 werden die jeweiligen Leistungsbeträge der beiden Leistungsarten zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengelegt (§ 42a SGB XI in der am 01.07.2025 geltenden Fassung). Damit steht ab diesem Zeitpunkt für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein jährlicher Gesamtbetrag von bis zu 3.539,- € zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten dann nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes verlängert sich entsprechend.
Ferner entfällt das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege.
Mindestlohn in der Pflege steigt zum 01.07.2025
Pflegehilfskräfte erhalten ab 1. Juli 2025 mindestens 16,10 € brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten 17,35 € brutto pro Stunde und Pflegefachkräfte erhalten 20,50 € brutto pro Stunde. Die Anpassung gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Weitere Informationen über uns finden Sie auf www.vandrey-hoofe.de
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