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Newsletter Altenpflege 04/2021
04/2021
Neues aus der Rechtsprechung
Die Verhinderung der gebotenen Impfung begründet die mangelnde Eignung als rechtlicher Betreuer.
(BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.05.2021, 1 BvR 1211/21)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte über die Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers zu entscheiden, der bei mehreren hochbetagten, von ihm betreuten Personen die Corona-Impfung zu verhindern versucht hatte und daraufhin vom Betreuungsgericht als ungeeignet aus dem Amt entlassen worden war.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Entlassung als Berufsbetreuer. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und bestätigte damit die Entlassung des Beschwerdeführers als rechtlicher Betreuer. Da der Berufbetreuer die Impfung bei mehreren Betreuten aktiv zu verhindern suchte, war er für das Amt des Betreuers als nicht mehr geeignet anzusehen.
Das Gericht führt aus, dass das Betreuungsgericht die Nichteinwilligung des rechtlichen Betreuers mit Gesundheitssorge in eine medizinische Behandlung nach § 1904 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genehmigen muss, wenn die ärztliche Maßnahme medizinisch geboten ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben und Gesundheit der Betreuten besteht. Im Übrigen ist der gesetzliche Betreuer dazu verpflichtet, seine Einwilligung in die medizinsch erforderliche Maßnahme zu erteilen. Aus Sicht des Gerichts liegt bei einer Corona-Schutzimpfung ein solcher Fall vor.
Anmerkung:
Das Bundesverfassungsgericht macht mit der Entscheidung nochmals deutlich, dass rechtliche Betreuer - seien sie ehrenamtlich tätig oder Berufsbetreuer - den Willen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten umzusetzen haben und kein Recht dazu haben, ihre eigene Überzeugung an die Stelle des (mutmaßlichen) Willens der Betreuten zu setzen.
Neues aus der Gesetzgebung
Das reformierte Wohnteilhabegesetz Berlin tritt in Kraft.
Am 01.12.2021 ist das geänderte Wohnteilhabegesetz (WTG) Berlin in Kraft getreten. Im Folgenden wird eine Zusammenfassung der für die Leistungsanbieter wesentlichen Änderungen dargestellt:
- Der Begriff der Pflegeeinrichtungen wird in § 3 WTG Berlin ausführlich neu definiert. Solche liegen grundsätzlich vor, wenn mindestens 3 Personen gepflegt werden und Verträge über Wohnraum und Pflegeleistungen geschlossen werden. Eine Abhängigkeit des Bestands des Vertrags über Wohnraum mit dem über Pflegeleistungen wird neben Personenidentität oder rechtlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit der Leistungsanbieter nunmehr auch angenommen, wenn die Erbringer von Wohnen mit denen der Pflege in einem Angehörigenverhältnis stehen. Pflegeeinrichtungen im Sinne des Gesetzes sind Langzeitpflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Wohneinrichtungen mit Pflegeergänzung, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Hospize.
- Pflege-Wohngemeinschaften liegen vor, wenn mindestens drei Nutzer:innen zum Zweck der gemeinschaftlichen Haushaltsführung in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben und ein oder mehrere Leistungsanbieter Pflege- und Betreuungsleistungen vorhalten oder erbringen (anbieterverantwortete Pflege-WG; § 5 Absatz 1 WTG Berlin). Eine selbstverantwortete Pflege-WG liegt vor, wenn die Verträge über das Wohnen und die Pflegeleistungen nicht voneinander abhängig sind, die Nutzer:innen jederzeit den Leistungsanbieter wechseln können und ihr Zusammenleben und die Alltagsgestaltung selbst organisieren (§ 5 Absatz 2 WTG Berlin).
- Intensivpflege-Wohngemeinschaften nach § 6 WTG Berlin liegen vor, wenn neben den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 WTG Berlin mindestens zwei außerklinisch intensivpflegebedürftige Nutzer:innen gepflegt werden oder dies nach der Konzeption vorgesehen ist.
- Die Transparenzverpflichtungen werden erweitert. Bewohner:innen und Nutzer:innen sind vor Vertragsschluss auf Beratungsmöglichkeiten und externe Beschwerdestellen hinzuweisen. Ihnen ist vor Einzug die Konzeption zur Verfügung zu stellen. Ferner sind die Ergebnisse der letzten Zufriedenheitsbefragung in anonymisierter Form auszuhändigen. Anbieterverantwortete Pflege-WGs haben darüber hinaus vor Einzug darüber zu informieren, ob sie barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl zugänglich sind (§ 10 WTG Berlin).
- Die Beteiligungsrechte der Bewohner:innen und Nutzer:innen werden erweitert. Sie haben ein Mitbestimmungsrecht an der Pflegeplanung und ein Mitwirkungsrecht bei der Belegung des Doppelzimmers. Erstmals wird das Hausrecht der Bewohner:innen und Nutzer:innen am persönlichen Wohnraum geregelt. Ferner wird das Recht auf individuelle Möblierung normiert, das allerdings u.a. durch pflegerische Gründe eingeschränkt werden kann. Bei anbieterverantworteten Pflege-WGs haben die Nutzer:innen hinsichtlich des Einzuges und Auszuges von Nutzer:innen ein Mitwirkungsrecht. Zu dessen Wahrnehmung hat der Leistungsanbieter sie rechtzeitig anzuhören und ihnen Gelegenheit zu geben, zu seinen Vorschlägen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen und ggf. eigene Vorschläge zu unterbreiten. (§ 11 WTG Berlin).
- Allen Bewohner:innen und Nutzer:innen ist im Rahmen des Beschwerdemanagements eine konkrete Anlaufstelle für Beschwerden zu benennen. Hinsichtlich der Zufriedenheitsbefragungen alle zwei Jahre stellt der Gesetzgeber klar, dass die Teilnahme daran freiwillig ist. Befragungen sind nur noch verwertbar, wenn vorherige Zustimmungen eingeholt wurden bzw. bestimmte Mindestquoren an Teilnehmer:innen erreicht wurden. Die Peerbefragung soll nach Möglichkeit in Wohnformen für pflegebedürftige Menschen genutzt werden. Die Personen, die die Befragung durchführen, dürfen nicht bei dem Leistungsanbieter beschäftigt sein. Wohnen bei dem Leistungsanbieter nur Menschen mit demenziellen oder geistigen Erkrankungen, die keine Willensäußerungen im Rahmen der Befragung tätigen können, kann von der Zufriedenheitsbefragung abgesehen werden (§ 12 WTG Berlin).
- Bewohnervertretungen in Pflegeheimen sollen regelmäßige Fortbildungsmöglichkeiten erhalten (§ 13 WTG Berlin).
- Bei anbieterverantworteten Pflege-WGs hat der verantwortliche Leistungsanbieter darauf hinzuwirken, dass die Nutzer:innen eine schriftliche Gemeinschaftsvereinbarung abschließen. Der Leistungsanbieter und auf Anforderung die Heimaufsicht erhalten eine Ausfertigung der jeweils aktuellen Gemeinschaftsvereinbarung. Ferner ist in einer Wohngemeinschaftsordnung das Verhältnis zwischen Leistungsanbieter und Nutzer:innen zu regeln. Das Nähere zu den Inhalten der Gemeinschaftsvereinbarung und Wohngemeinschaftsordnung regelt § 14 WTG Berlin.
- In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften ab sechs Nutzer:innen wird die Wohngemeinschaftsvertretung neu eingeführt. 2 Nutzer:innen sollen diese bilden. Soweit das nicht möglich ist, kann die Vertretung auch von anderen Personen wie Angehörigen oder ehrenamtlich Tätigen übernommen werden. Das Nähere zur Bildung der Wohngemeinschaftsvertretung und deren Aufgaben regelt § 15 WTG Berlin.
- § 17 WTG Berlin trifft Regelungen zu den Mindestinhalten der Konzeption der Leistungsanbieter. Ferner ist hiernach zukünftig vor der Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen zu prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, diese zu vermeiden.
- In § 19 Absatz 3 WTG wird für Pflegeeinrichtungen ein umfänglicher Katalog an sog. besonderen Vorkommnissen aufgenommen, die gegenüber der Heimaufsicht anzeigepflichtig sind.
- Die Aufzeichnungspflichten der Pflegeeinrichtungen werden auf die Wohngemeinschaften übertragen. Für alle Leistungsanbieter kommen Aufzeichnungspflichten hinzu, soweit Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung, körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt und Diskriminierung durchgeführt werden sowie etwaige Vorkommnisse in den genannten Bereichen (§ 22 WTG Berlin).
Impfpflicht für Beschäftigte in der Altenpflege.
Bis zum 15.03.2022 müssen Beschäftigte in der Altenhilfe gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, dass sie die vollständige Corona-Schutzimpfung erhalten haben.
Gemäß § 20a Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Infektionsschutzgesetz betrifft dies u.a. die folgenden Leistungserbringer:
- Voll- und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe
- ambulant betreute Wohngemeinschaften der Altenhilfe
- ambulante Pflegedienste
- ambulante Intensivpflege
Bei den jeweiligen Leistungserbringern sind sämtliche Beschäftigte (auch Auszubildende, Praktikanten, Bundesfrewilligendienst Leistende, Honorarkräfte, Leiharbeitnehmer etc.) von der Impfpflicht erfasst. Es kommt nicht auf die ausgeübte Tätigkeit im Unternehmen an. Sämtliche betroffene Personengruppen haben einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation, aufgrund derer sie keine Corona-Schutzimpfung erhalten dürfen, vorzulegen. Verstöße gegen die Nachweispflicht sind unter Offenlegung der Daten der betroffenen Personen unverzüglich nach dem 15.03.2022 durch den Arbeitgeber an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Weitere Informationen über uns finden Sie auf www.vandrey-hoofe.de
Wir wünschen Ihrer Familie und Ihnen besinnliche Weihnachtstage und einen guten Start ins neue Jahr 2022!
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