März 2015

Neues aus der Rechtsprechung

Die Erhebung eines Freihaltegeldes und eines Komfortzuschlags ist rechtswidrig.

(Urteil des VG Düsseldorf vom 09.09.2014, 26 K 4524/13)

Eine Pflegeeinrichtung hatte ihren selbstzahlenden Bewohnern, die keine Sozialhilfe beziehen, Investitionsaufwendungen durch das Erheben eines Freihaltegelds i.H.v. 12,78 € pro Tag sowie eines Komfortzuschlags für die Nutzung eines Doppelzimmers als Einzelzimmer i.H.v. 11,66 € pro Tag in Rechnung gestellt. Dieses Vorgehen war durch die Heimaufsicht untersagt worden.

Die Pflegeeinrichtung wandte sich gegen diese Untersagung im Wege der Klage an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Sie sah ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit verletzt. Ein Doppelzimmer lediglich als Einzelzimmer zu belegen, sei mit finanziellen Einbußen verbunden. Die erhobenen Zuschläge dienten lediglich der Refinanzierung investiver Kosten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Einfordern der Zuschläge sei nicht mit den Regelungen des SGB XI vereinbar. Die Pflegeeinrichtung habe hinsichtlich der zusätzlichen Investitionskosten nicht die zuvor erforderliche Zustimmung nach § 82 Abs. 3 SGB XI durch die zuständige Landesbehörde eingeholt. Nach Auffassung des Gerichts verbiete darüber hinaus im vorliegenden Fall § 7 Abs. 3 WBVG das Erheben der Zuschläge gegenüber den Selbstzahlern, da die Einrichtung dazu verpflichtet war, die Pflegesätze nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen.

Anmerkung:

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuletzt am 28.05.2014 entschieden, dass Heimaufsichten der Länder das Recht haben, die Einhaltung von Bundesregelungen nach dem SGB XI und dem WBVG bei Pflegeeinrichtungen zu kontrollieren und ggf. mit Zwangsmitteln durchzusetzen (Az. 8 B 71/13). Somit können Heimaufsichten auch heimvertragliche Regelungen zwischen den Einrichtungen und den Bewohnern überprüfen, wenn eine entsprechende Ermächtigung im jeweiligen Landesheimgesetz geregelt ist.


Die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn ist unzulässig.

(Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.03.2015, 54 Ca 14420/14)

Am 01.01.2015 ist das neue Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Hiernach hat jeder in Deutschland Beschäftigte Anspruch auf ein Arbeitsentgelt von mindestens 8,50 € pro Stunde. Der Gesetzgeber hat nicht näher geregelt, ob Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten vor Einführung des Mindestlohns einen Grundlohn von 6,44 € pro Stunde sowie eine Leistungszulage und Schichtzuschläge. Ferner erhielt sie Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Wege einer Änderungskündigung und bot zugleich einen Stundenlohn von 8,50 € an, wobei die zusätzliche Leistungszulage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung wegfallen sollten.

Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass eine Anrechnung von zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahltem Urlaubsgeld und einer jährlichen Sonderzahlung auf den Mindestlohn nicht zulässig ist. Ferner sei eine hierauf gerichtete Änderungskündigung des Arbeitgebers unzulässig.

Nach Auffassung des Gerichts stellt der gesetzliche Mindestlohn das Entgelt für die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer dar. Leistungen wie das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung dienen nicht diesem Zweck und dürfen daher nicht auf das Entgelt angerechnet werden.

Anmerkung:
Das Arbeitsgericht Berlin dürfte eine der ersten Entscheidungen zu dieser Fragestellung getroffen haben. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Rechtsauffassung weitere Arbeitsgerichte und insbesondere die weiteren Instanzen folgen werden.

Die Entscheidung liegt derzeit noch nicht im Volltext vor. Die Zusammenfassung ist in der Pressemitteilung 5/15 des Arbeitsgerichts Berlin nachzulesen.


Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

(Beschluss des BGH vom 17.09.2014, XII ZB 202/13)

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob lebenserhaltende Maßnahmen bei einer seit 2009 im Wachkoma befindlichen Betroffenen beendet werden durften.

Der Ehemann und die Tochter der Betroffenen waren zu ihren gesetzlichen Betreuern bestellt worden, nachdem diese im Jahr 2009 eine Gehirnblutung mit der Folge eines Wachkomas erlitten hatte. Sie wurde über eine Magensonde künstlich ernährt. Eine Kontaktaufnahme mit ihr war nicht möglich. Die gesetzlichen Betreuer stellten beim zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Genehmigung der Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen. Eine schriftliche Patientenverfügung lag nicht vor. Der Ehemann der Betroffenen hatte im September 2009 noch die entsprechenden Formulare für eine Patientenverfügung beschafft. Diese wurden jedoch nicht mehr ausgefüllt. Die Betroffene hatte sich aber vor ihrer Erkrankung häufiger dahingehend geäußert, dass sie bei einer schweren Erkrankung keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünsche. Mit der behandelnden Ärztin bestand Einvernehmen über die Einstellung der künstlichen Ernährung.

Das zuständige Amtsgericht und Landgericht lehnten die Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen ab. Die Rechtsbeschwerde der gesetzlichen Betreuer gegen diesen Entscheidungen beim BGH hatte Erfolg.

Der BGH bestätigte zunächst, dass der Antrag der gesetzlichen Betreuer auf Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung an das Betreuungsgericht erforderlich gewesen war, da keine schriftliche Patientenverfügung vorlag.

Aus Sicht des Gerichts war das Betreuungsgericht bei der Entscheidung über die Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen dazu verpflichtet gewesen, frühere mündlich geäußerte Behandlungswünsche der Betroffenen zu berücksichtigen. Es war dann zu prüfen, ob es sich bei den Äußerungen der Betroffenen gegenüber Dritten tatsächlich um Behandlungswünsche gehandelt hatte.

Der mutmaßliche Wille des Betroffenen sei anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, wenn sich ein auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation bezogener Wille des Betroffenen nicht feststellen lässt. Dazu seien insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertevorstellungen des Betroffenen heranzuziehen.

Nach Auffassung des BGH war das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass wegen des nicht unmittelbar bevorstehenden Todes der Betroffenen noch strengere Beweisanforderungen an die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens anzusetzen waren als üblicherweise.


Der Praxistipp "Kündigung des Heimvertrags"

Zusammenfassung der Rechtsprechung seit 2012

Das Landgericht Freiburg verurteilte eine Bewohnerin zum Auszug aus der Einrichtung, nachdem diese wiederholt gegen das im Bewohnerzimmer geltende Rauchverbot verstoßen hatte. Das Gericht sah dies als schuldhaften gröblichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten an, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt. Aus Sicht des Gerichts war der Begriff des "schuldhaften" Pflichtenverstoßes nicht im Sinne einer strafrechtlichen Schuldfähigkeit zu interpretieren. Vielmehr reichte hierfür ein "Verstehen" der konkreten Situation durch die Bewohnerin aus (LG Freiburg, Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12).

Das Landgericht Kleve stellte klar, dass bei einem Streitwert über 5.000,- € das Landgericht das für Räumungsklagen erstinstanzlich zuständige Gericht ist. Für Streitigkeiten um die Wohnraummiete sind unabhängig vom Streitwert die Amtsgerichte zuständig. Aus Sicht des Landgerichts unterfallen Wohn- und Betreuungsverträge aber nicht dem Wohnraummietrecht, da hierbei Pflege und Betreuung der Bewohner im Vordergrund stehen. Das Landgericht verurteilte eine behinderte Frau zum Auszug aus der Einrichtung, nachdem über Jahre rund 90.000,- € an offenen Heimentgelten aufgelaufen waren, von denen der Sozialhilfeträger ledig 3/4 übernahm. Die Einrichtung hatte vor der Kündigung der Bewohnerin die erforderliche Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung und Androhung der Kündigung nach § 12 Abs. 3 WBVG übersandt. Nach erfolglosem Fristablauf sprach sie die fristlose Kündigung gegenüber der Bewohnerin aus (LG Kleve, Urteil vom 26.05.2012, 3 O 15/12).

Das Landgericht Essen bestätigte die fristlose Kündigung, die eine Pflegeeinrichtung gegenüber einem Bewohner ausgesprochen hatte, der zuvor eine Mitbewohnerin sexuell belästigt hatte. Das Gericht sah hierin einen schuldhaften gröblichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 WBVG einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt. Die Einrichtung konnte aufgrund der Zeugenaussagen von Mitarbeitern im Prozess nachweisen, dass der Bewohner die Mitbewohnerin gegen ihren Willen sexuell belästigt hatte. Dies sah das Gericht als massiven Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Mitbewohnerin an. Das Gericht wertete dagegen die Interessen des Bewohners am Verbleib in der Einrichtung als nicht gleichwertig schützenswert, trotz seines hohen Alters und der Tatsache, dass seine Ehefrau immer noch in der Einrichtung wohnte (LG Essen, Urteil vom 18.03.2013, 1 O 181/12).

Das Landgericht Köln bestätigte die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs sowie den Zahlungs- und Räumungsanspruch eines Pflegeheimbetreibers. Dieser hatte im Kündigungsschreiben lediglich einen offenen Gesamtbetrag angegeben, dessen Höhe fehlerhaft berechnet war. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Kündigung ausreichend begründet ist, wenn der offene Gesamtbetrag angegeben ist. Eine detaillierte Aufschlüsselung der offenen Einzelposten in der Kündigung sei nicht erforderlich. Außerdem sei es unerheblich, wenn sich die Einrichtung bei der Höhe des offenen Gesamtbetrags verrechnet habe, solange die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b WBVG auch bei Zugrundelegung des korrekten Betrags erfüllt seien, was im zu entscheidenen Rechtsstreit der Fall war (LG Köln, Urteil vom 25.09.2014, 37 O 76/14).


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