Juli 2015

Neues aus der Rechtsprechung

Nächtliches Türabschließen ohne Genehmigung stellt einen unterbringungsähnlichen Freiheitsentzug dar.

(Beschluss des BGH vom 07.01.2015, XII ZB 395/14)

In einer Einrichtung, die über geschlossene und offene Wohngruppen verfügt, wurde auch in einer offenen Wohngruppe die Außentür zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr abgeschlossen. Die Bewohner verfügen nicht über Schlüssel zum Öffnen der Tür. Es ist kein Pförtner anwesend, der Bewohnern die Tür öffnen kann, die die Wohngruppe nachts verlassen wollen. Die Bewohner können sich an die Pflegekraft wenden und um Türöffnung bitten, sie können bei deren Abwesenheit den Notrufknopf betätigen. Die Öffnung der Tür kann bis zu 30 Minuten dauern.

Der gesetzliche Betreuer einer Bewohnerin beantragte deren Unterbringung. Das zuständige Betreuungsgericht (Amtsgericht) und das Beschwerdegericht (Landgericht) lehnten den Unterbringungsbeschluss ab, da hierfür nach der Einschätzung der Gerichte kein Bedarf bestand. Aus deren Sicht stellte das nächtliche Abschließen der Außentür weder eine Unterbringung, noch eine unterbringungsähnliche Maßnahme dar, da die Tür innerhalb von 30 Minuten geöffnet wird.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung dahingehend an, dass das nächtliche Abschließen der Tür keine Unterbringung im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB ist. Allerdings lag nach Auffassung des Gerichts sehr wohl eine genehmigungspflichtige unterbringungsähnliche Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB vor, so dass es der Rechtsbeschwerde stattgab. 

Eine unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB ist gegeben, wenn dem Betroffenen "über einen längeren Zeitraum" oder "regelmäßig" die Freiheit entzogen wird. Aus Sicht des BGH wird durch das wiederkehrende nächtliche Abschließen der Bewohnerin "regelmäßig" die Freiheit entzogen. Hier komme es nicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs an. Auch eine 30minütige Wartezeit für das Türöffnen stelle einen Freiheitsentzug dar. Mit der Maßnahme habe die Einrichtung auch die Begrenzung der Bewegungsfreiheit bezweckt. Die Einrichtung hatte im Verfahren mitgeteilt, dass das Verschließen der Außentür die Bewohner am Verlassen der Einrichtung hindern soll, um eine Selbstgefährdung zu verhindern.

Hinweis:

Der BGH stellt klar, dass das pauschale Verschließen der Außentür zum Schutz der Bewohner eine freiheitsentziehende Maßnahme ist, die im Einzelfall der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedarf.

Allerdings hat der BGH auch noch einmal deutlich gemacht, dass die Einwilligung des einzelnen Betroffenen in das Verschließen der Tür (natürlicher Wille reicht aus) die Genehmigung durch das Betreuungsgericht überflüssig macht. Fehlt es mangels der Bildung eines natürlichen Willens an der Einwilligungsfähigkeit, sind die Anordnung der Maßnahme durch den gesetzlichen Betreuer und die Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich.

Der Bundesgerichtshof weißt noch auf einen weiteren Punkt hin: Zwar sei eine freiheitsentziehende Maßnahme im Zweifelsfall genehmigungsbedürftig, allerdings sei die Genehmigung dann nicht erforderlich, wenn ausgeschlossen werden könne, dass der Betroffene die Einrichtung verlassen will.


Eine angemessene Ausbildungsvergütung ist auch von gemeinnützigen Einrichtungen zu zahlen.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2015, 9 AZR 108/14)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung zu entscheiden. Der beklagte Arbeitgeber war ein gemeinnütziger Verein. Der Kläger hatte dort in den Jahren 2008 bis 2012 eine Ausbildung absolviert und hierfür eine Ausbildungsvergütung erhalten, die um rund 45% unterhalb der Ausbildungsvergütung einschlägiger Tarifverträge lag. Das BAG hat entschieden, dass es sich hierbei um eine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung gehandelt hat.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung einer angemessenen Ausbildungsvergütung sind nach Auffassung des Gerichtes einschlägige Tarifverträge. Aus Sicht des BAG ist eine Ausbildungsvergütung in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20% unterschreitet. Allein der Status der Gemeinnützigkeit rechtfertige es nicht, dass der Ausbildungsbetrieb eine Ausbildungsvergütung von lediglich 55% des einschlägigen Tarifvertrages zahle.

Das Gericht stellt allerdings klar, dass allein das Unterschreiten des einschlägigen Tarifvertrages von mehr als 20% die Ausbildungsvergütung nicht unangemessen mache. Der Beklagte hätte besondere Umstände darlegen können, die eine niedrigere Ausbildungsvergütung hätten rechtfertigen können. Allerdings hat der Beklagte keine solchen Gründe vorgetragen.

Anmerkung:

Die Angemessenheit von Arbeits- und Ausbildungsvergütungen wird regelmäßig nach der sog. Verkehrsanschauung bestimmt. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen die Gerichte unter anderem einschlägige Tarifverträge als Vergleichsmaßstab heran. Für Arbeitnehmer, nicht aber für Auszubildende ist nunmehr seit 01.01.2015 das Mindestlohngesetz zwingend zu beachten. Das Unterschreiten eines Stundenlohnes von 8,50 € ist für die Vergütung von Arbeitnehmern regelmäßig nicht mehr möglich. Auszubildende sind vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Ist für diese kein einschlägiger Tarifvertrag vorhanden, so wird geprüft, welche Vergütung ortsüblich ist. Ein Unterschreiten von mehr als 20% einer ortsüblichen Ausbildungsvergütung dürfte nach den durch das BAG aufgestellten Kriterien regelmäßig schwer begründbar sein.


Medikamente gegen den Willen des Betroffenen unter das Essen zu mischen, stellt eine Zwangsbehandlung dar.

(Beschluss des LG Lübeck vom 23.07.2014, 7 T 19/14)

Der unter Betreuung stehende Betroffene leidet aufgrund jahrelangen Alkoholmißbrauchs unter diversen Erkrankungen, die mit täglichen Medikamentengaben in Tablettenform und mit Insulingaben durch subkutane Injektionen behandelt werden müssen, da anderenfalls u.a. ein Herzinfarkt oder Schlaganfall droht. Ferner leidet er unter deutlichen kognitiven Einschränkungen, u.a. Störung der Auffassungsgabe und Urteilskraft.

Der Betroffene verweigerte bis auf die Insulingaben jegliche Aufnahme von Medikamenten. Sein gesetzlicher Betreuer beantragte daraufhin die Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Medikamentengabe durch Beimischung der Medikamente ins Essen des Betroffenen. Das zuständige Amtsgericht lehnte die Genehmigung ab, da nach seiner Auffassung eine Zwangsbehandlung vorliegt, für deren Genehmigung eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt.

Die Beschwerde des gesetzlichen Betreuers wies das Landgericht (LG) Lübeck als zuständiges Beschwerdegericht zurück. Nach Auffassung des Gerichtes stellt die Beimischung von Medikamenten in das Essen des Betreuten gegen dessen Willen eine Zwangsbehandlung dar. Das Gericht stellt in seiner Beschwerdebegründung klar, dass eine Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überhaupt nur dann genehmigungsfähig sein kann, wenn sie im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung zur medizinischen Behandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfolgt.

Der gesetzliche Betreuer des Betroffenen hatte argumentiert, dass die Zwangsmedikation ohne zwangsweise Unterbringung das mildere Mittel für den Betroffenen darstellt. Das Gericht folgte dieser Begründung nicht und verwies darauf, dass der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2000 in einer Grundsatzentscheidung klargestellt hatte, dass es für zwangsweise Eingriffe in die verfassungsmäßig garantierten Rechte psychisch erkrankter und geistig, körperlich oder seelisch behinderter Menschen immer einer gesetzlichen Grundlage bedürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2000, XII ZB 69/00). Diese gesetzliche Grundlage stellt § 1906 Abs. 3 BGB dar. Hierfür ist aber eine zwangsweise Unterbringung zwingend erforderlich. Auch bei Neuregelung des § 1906 Abs. 3 BGB im Jahr 2013 hatte der Gesetzgeber bewusst auf eine Ausdehnung der Möglichkeit zur Zwangsbehandlung außerhalb einer zwangsweisen Unterbringung verzichtet.

Anmerkung:

Mit Einwilligung des Betroffenen können Medikamente weiterhin unter das Essen gemischt werden. Hierfür muss der Betroffene einwilligungsfähig (nicht geschäftsfähig!) sein. Die entsprechende Einwilligung sollte schriftlich dokumentiert sein. Liegt Einwilligungsfähigkeit nicht vor oder verweigert der Betroffene die Einwilligung, reicht es nicht aus, entsprechende Absprachen mit den Angehörigen oder dem gesetzlichen Betreuer zu treffen. Eine Zwangsmedikation kann dann nur im Rahmen einer zwangsweisen Unterbringung erfolgen.


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Foto © Joe Miletzki (Bundesgerichtshof), Bundesarbeitsgericht


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