Neues aus der Rechtsprechung
Pflegeheime haben keine eigenen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege gegen die Sozialämter.
(Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.11.2016, B 8 SO 41/16 B)
Das
Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beschwerde einer
Pflegeeinrichtung über die Nichtzulassung der Revision zu entscheiden,
die aus eigenem Recht die Höherstufung einer Bewohnerin von der
Pflegestufe 1 und die Pflegestufe 2 gegenüber dem Sozialamt durchsetzen
wollte.
Die Vorinstanzen hatten die Klage der
Pflegeeinrichtung abgewiesen. Auch das BSG ließ die Revision nicht zu.
Das Gericht stellt klar, dass Einrichtungen keinen eigenen Anspruch
gegenüber den Sozialhilfeträgern auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege
haben, wenn die Bewohner nicht pflegeversichert sind. Das BSG verweist
auf das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis, aus dem heraus nur die
Bewohnerin einen Anspruch auf Durchsetzung von Leistungen einer höheren
Pflegestufe hatte. Diese hatte sich aber gegen den Bewilligungsbescheid
des Sozialamts nicht zur Wehr gesetzt, so dass dieser bestandskräftig
geworden war.
Hinweis:
Verstirbt ein Bewohner, bevor über den Anspruch auf
Sozialhilfe durch das Sozialamt bestandskräftig entschieden worden ist,
so geht der Zahlungsanspruch gemäß § 19 Absatz 6 SGB XII auf die
Einrichtung über. Sie kann das Antragsverfahren und erforderlichenfalls
das Widerspruchs- und Klageverfahren führen (näheres siehe Newsletter Altenpflege Juni 2016).
Mit den Reformen durch das Bundesteilhabegesetz wird ab 2020 §
75 Absatz 6 neu in das SGB XII aufgenommen, der erstmal in
Durchbrechung des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses den
Einrichtungen einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber den Sozialämtern
gewährt, der notfalls im Klagewege vor den Sozialgerichten durchgesetzt
werden kann.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2017, 6 AZR 705/15)
Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, welche
Kündigungsfrist in der Probezeit gilt, wenn die Formulierungen im
Arbeitsvertrag hierzu nicht eindeutig sind.
Der Arbeitsvertragsparteien hatten einen
Arbeitsvertrag geschlossen, in dem eine sechsmonatige Probezeit
vereinbart war. An keiner Stelle des Vertrags wurde auf die verkürzte
gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen Bezug genommen, die gemäß § 622
Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in dieser Probezeit längstens
für sechs Monate vereinbart werden kann. Im Arbeitsvertrag war lediglich
eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende geregelt. Es war
hier auch kein Zusatz in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden, wonach
diese Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit gelten sollte.
Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer in der
Probezeit mit der verkürzten Frist von 14 Tagen. Hiergegen erhob der
Arbeitnehmer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht und machte
geltend, dass der Arbeitgeber ihn nur mit der im Arbeitsvertrag
geregelten Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen durfte.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Es folgte nicht
der Auffassung des Arbeitgebers, der behauptete, die Vereinbarung einer
sechsmonatigen Probezeit im Arbeitsvertrag mache zugleich deutlich, dass
hierbei auch die verkürzte 14tägige Kündigungsfrist Anwendung finden
solle. Das Gericht befand die Regelungen im Arbeitsvertrag hinsichtlich
der Kündigung in der Probezeit für unklar. Der Arbeitnehmer konnte nicht
zweifelsfrei erkennen, welche Kündigungsfrist auf ihn Anwendung fand.
Diese Unklarheit geht zu Lasten des Arbeitgebers, so dass die längere
Kündigungsfrist mit entsprechender Lohnzahlung zur Anwendung kommt.
Hinweis:
Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge, die
er mit seinen Arbeitnehmern abschließt, sind sog. Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB). Hierauf findet bei der Prüfung der einzelnen
Vertragsklauseln das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305
bis 310 BGB) Anwendung. Die Verwendung unklarer, widersprüchlicher oder
anderweitig unzulässiger Klauseln in solchen vorformulierten
Arbeitsverträgen geht immer zu Lasten des Arbeitgebers. Das
Bundesarbeitsgericht hat hierzu in den letzten Jahren eine vielfältige
Rechtsprechung entwickelt.
Die Reform der Pflegeberufe kommt ab 2020.
Der Deutsche Bundestag beschloss am 22.06.2017 in
zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe. Das
Gesetz wird zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Kern der Reform ist die Einführung einer
zweijährigen einheitlichen Ausbildung für alle Pflegeberufe. Danach
können sich die Pflegeschüler entscheiden, ob sie diese generalistische
Ausbildung im dritten Jahr fortsetzen oder ob sie in diesem letzten
Ausbildungsjahr die spezielleren Ausbildungen in der Kinderkrankenpflege
oder der Altenpflege wahrnehmen. Nur generalistisch ausgebildete
Pflegekräfte dürfen später in allen Berufszweigen der Pflege tätig sein.
Wer nach zwei Jahren die Tätigkeit abschließt, kann als Pflegeassistent
tätig sein.
Begleitend zum Inkrafttreten des Gesetzes wird eine
Evaluation durchgeführt werden. Nach sechs Jahren soll der Bundestag
entscheiden, ob eine ausschließlich generalistische Ausbildung
eingeführt werden soll oder ob es bei dem hier gewählten Modell bleiben
wird.
Zum Gang des Gesetzgebungsverfahren finden Sie nähere Informationen auf den Seiten des Deutschen Bundestags.