Neues aus der Rechtsprechung
Die Erbeinsetzung der Mitarbeiterin eines Pflegedienstes ist unwirksam.
(Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 12.01.2018, 6 W 13/17)
Das
Kammergericht Berlin hatte in einer Nachlassangelegenheit u.a. darüber
zu entscheiden, ob ein Testament zugunsten einer Mitarbeiterin eines
Pflegedienstes wirksam war.
Die zwischenzeitlich verstorbene Bewohnerin einer
Pflege-WG hatte kurz nach ihrem Umzug dorthin eine Mitarbeiterin des
Pflegedienstes zur Alleinerbin eingesetzt. Diese Mitarbeiterin war
zunächst Eigentümerin des Pflegedienstes, hatte den Pflegedienst dann
aber an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn übergeben und war dort noch
als Angestellte in leitender Funktion beschäftigt. Die Erblasserin zog
im Oktober 2010 in die Wohngemeinschaft ein. Im Dezember 2010 setzte sie
mit einem handschriftlichen Testament die Mitarbeiterin zur Alleinerbin
ein. Im Januar 2011 errichtete sie nochmals ein notarielles Testament
desselben Inhalts. Mit diesen Testamenten enterbte sie zugleich zwei
zunächst begünstigte ehemalige Nachbarn.
Das Kammergericht kam zu dem Ergebnis, dass das
Testament aus dem Dezember 2010 gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) nichtig ist, da es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Nach §
12 Absatz 2 Wohnteilhabegesetz Berlin (WTG Berlin) dürfen sich die
Leitung und die zur Leistungserbringung sonst eingesetzten Personen von
den Bewohner*innen kein Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung
der vertraglichen Pflichten versprechen oder gewähren lassen. Eine
solche Zuwendung kann auch mittels einer letztwilligen Verfügung in
einem Testament erfolgen.
Es muss ein Zusammenhang der Zuwendung mit den
Leistungen bestehen, die die in der Einrichtung tätigen Personen zu
erbringen haben. Aus Sicht des Gerichts ist es hierfür aber bereits
ausreichend, dass die Zuwendung an die Mitarbeiterin aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses erfolgte, das durch die Pflege und
Betreuung entstanden war. Ein solcher Zusammenhang wird bis zum Beweis
des Gegenteils vermutet.
Auch das notarielle Testament aus dem Januar 2011
war somit nichtig. Hier kam das Gericht darüber hinaus zu dem Ergebnis,
dass die Erblasserin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer
dementiellen Erkrankung nicht mehr geschäftsfähig und damit auch nicht
mehr testierfähig war.
Hinweis:
Leitung und Mitarbeitende unterliegen in ambulanten
Wohnformen und im stationären Bereich gleichermaßen dem Zuwendungsverbot
des § 12 Abs. 2 WTG Berlin bzw. entsprechender landesheimrechtlicher
Regelungen der anderen Bundesländer. Anders liegt der Fall allerdings
dann, wenn die begünstigte Person oder Einrichtung von dem Testament zu
Lebzeiten des Erblassers keine Kenntnis hatte. Dann ist das Testament
immer wirksam.
(Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22.11.2017, 5 L 294/17)
Das
Verwaltungsgericht Cottbus hatte im einstweiligen Rechtsschutz zu
klären, ob eine Pflegeeinrichtung einstweilen bis zur Entscheidung im
Klageverfahren Auskünfte gegenüber der Aufsicht für unterstützende
Wohnformen (Heimaufsicht) des Landes Brandenburg verweigern durfte.
Die Heimaufsicht hatte im Januar 2019 an zwei Tagen
die Einrichtung besucht und dabei diverse Mängel festgestellt. U.a.
wurde festgestellt, dass nachts für 50 bis 60 Bewohner*innen, hiervon
rund 20 Personen mit den Pflegegraden 4 und 5, lediglich eine
Pflegekraft über mehrere Stockwerke im Einsatz war. Auch tagsüber war
die Einrichtung deutlich unterbesetzt. Die Heimaufsicht beobachtete an
einem Tag, dass mehrere Bewohner*innen um Unterstützung riefen, die
PEG-Sonden piepten und das Essen unverteilt im Flur stehen blieb.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einige Doppelzimmer deutlich zu
geringe Quadratmeterzahlen aufwiesen.
Das Verwaltungsgericht Cottbus kam zu dem Ergebnis,
dass die Besetzung der Einrichtung mit nur einer Pflegekraft im
Nachtdienst einen evidenten Mangel im Sinne des § 21 Absatz 1
Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) darstellt.
Ferner kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Pflege- und
Betreuungsintensität in Verbindung mit einer fachgerechten Pflege von
Menschen mit Demenz nicht ausreicht und dass bestimmte Aufgaben in der
Einrichtung nur von Fachkräften wahrzunehmen sind. Auch die zu geringe
Größe einiger Doppelzimmer wertete das Gericht als Mangel.
Teilweise bestritt die Pflegeeinrichtung die Mängel,
teilweise blieben diese aber auch unbestritten. Das Gericht war der
Auffassung, dass die Einrichtung jedenfalls hinsichtlich der
unbestrittenen Mängel dem Auskunftsersuchen der Heimaufsicht im Rahmen
des § 22 Absatz 1 BbgPBWoG nachzukommen hat. Zugleich stellte das
Gericht fest, dass hinsichtlich bestrittener Mängel kein
Auskunftsverlangen geltend gemacht werden kann, da es in diesem Fall
keinen Sinn macht, weil das Auskunftsverlangen mangels
Einsichtsbereitschaft der Pflegeeinrichtung, dass Mängel vorliegen, ins
Leere gehen würde und eine Beratung durch die Heimaufsicht nach § 22
Absatz 1 BbgPBWoG dadurch nicht möglich wäre.
Hinweis:
Das Gericht hat klar gestellt, dass zu geringer
Personaleinsatz auch in Zeiten des Fachkräftemangels heimrechtlich einen
Mangel darstellt, den die Heimaufsicht sanktionieren kann. Zur
Vermeidung drastischerer Maßnahmen der Heimaufsicht nach §§ 23 ff.
BbgPBWoG bzw. vergleichbarer landesheimrechtlicher Regelungen in anderen
Bundesländern erscheint es angeraten, im Rahmen der
Beratungsverpflichtung der Heimaufsicht erbetene Auskünfte zu erteilen.
Am
25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft
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