02/2019

Neues aus der Rechtsprechung

Nicht die Pflegeeinrichtung, sondern das Sozialamt trägt das Risiko ungeklärter Unterhaltsansprüche.

(BSG, Urteil vom 06.12.2018, B 8 SO 2/17 R)

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Pflegeeinrichtung das Ausfallrisiko offener Heimkosten für eine Bewohnerin zu tragen hatte, da sich sowohl der Ehemann als auch das Sozialamt weigerten, die Heimkosten zu begleichen.

Die Bewohnerin wohnte rund ein Jahr in der Einrichtung, bevor sie verstarb. Das beklagte Sozialamt lehnte die Sozialhilfe mit der Begründung ab, dass der Ehemann der Klägerin in der Türkei eine Wohnung im Wert von 30.000,- € besitzt, die einzusetzen ist. Der Ehemann verweigerte den Verkauf der Wohnung und teilte mit, dass diese geschütztes Vermögen sei, da er sie mehrere Monate im Jahr selbst nutze. Nach dem Tod der Bewohnerin trat die Pflegeeinrichtung als deren Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII in das Verwaltungsverfahren ein.

Das BSG bestätigte im Wesentlichen die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf Übernahme der offenen Pflegeheimkosten gegen das Sozialamt zusprachen.

Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII hatte die verstorbene Bewohnerin Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehemann die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zumutbar war. § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII wiederum normiert einen sog. Aufwendungsersatzanspruch des Sozialhilfeträgers gegen die leistungsberechtigte Person und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten, wenn Einkommen oder Vermögen in zumutbarer Weise eingesetzt werden muss und der Sozialhilfeträger die Leistungen erbracht hatte.

Das BSG stellte klar, dass dieser Aufwendungsersatzanspruch auch gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger nach § 19 Abs. 6 SGB XII zur Anwendung kommt. Damit war das Ermessen des Sozialamtes auf Übernahme der offenen Heimkosten gegenüber der Bewohnerin und nachfolgend gegenüber der Pflegeeinrichtung auf Null reduziert. Das Sozialamt musste also die offenen Heimkosten übernehmen und hat in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu klären, ob der Ehemann gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII zum Aufwendungsersatz verpflichtet ist.

Anmerkung:

Bei dem Urteil des BSG handelt es sich um eine erfreuliche Klarstellung, dass das Pflegeheim nicht dem Risiko offener Heimkosten ausgesetzt sein darf. Vielmehr ist der Sozialhilfeträger grundsätzlich einstandspflichtig und hat eventuelle Ansprüche gegen Familienangehörige gesondert durchzusetzen.


Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind sozialversicherungspflichtig.

(Urteil des BSG vom 07.06.2019, B 12 R 6/18 R u.a.)

Das BSG hatte in insgesamt 17 Verfahren zu entscheiden, ob Honorarpflegekräfte in Krankenhäusern und Altenheimen tatsächlich abhängig beschäftigt sind und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Das Bundessozialgericht ging von folgender Ausgangslage in allen Verfahren aus: Pflegefachkräfte auf Honorarbasis werden vornehmlich im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlung sowie im Rahmen stationärer oder ambulanter Pflege eingesetzt. Sie werden auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste tätig und betätigen sich häufig für mehrere Auftraggeber sowie zeitlich auf Tage oder wenige Wochen befristet. Oft werden sie über Agenturen vermittelt und arbeiten für einen vorher festgelegten Stundensatz, der üblicherweise deutlich über dem Arbeitsentgelt einer vergleichbar eingesetzten angestellten Pflegefachkraft liegt.

Im konkreten Verfahren klagte eine Pflegeeinrichtung gegen die Feststellung der Versicherungspflicht einer Honorarpflegekraft durch den beklagten Rentenversicherungsträger. Die beigeladene Pflegefachkraft ist staatlich anerkannter Altenpfleger und Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege. Er entschied sich ab September 2012 zur freiberuflichen Tätigkeit, um seine Arbeitszeit frei bestimmen zu können und sich finanziell zu verbessern. Er und die Klägerin schlossen unter Einschaltung einer Vermittlungsagentur einen "Dienstleistungsvertrag" für die Zeit vom 6.11. bis 14.11.2012 und 21.11. bis 28.11.2012 und wandten die getroffenen Regelungen auch auf weitere Einsätze in den Zeiträumen 4.12. bis 9.12.2012, 14.12. bis 23.12.2012 und 3.1. bis 10.1.2013 an.

Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass der Altenpfleger in seiner Tätigkeit für das Pflegeheim abhängig beschäftigt war. Auf die vertraglichen Regelungen zwischen der Pflegeeinrichtung und der Honorarkraft komme es nicht an. Die tatsächlichen Verhältnisse führen zur Annahme von Beschäftigung. Der Betriebsablauf folgte einem Dienstplan mit Schichtzeiten, in die sich die Honorarkraft einordnete. Auch wenn der Dienstplan eine Auswahl von Einsatzzeiten vorsah, die ausschließlich für Honorarkräfte vorgesehen waren und längere Einsätze ermöglichten, seien sie trotzdem in die Abläufe der betrieblichen Organisation einbezogen gewesen. Auch innerhalb des Schichtdienstes war die Honorarkraft in die strukturierten Betriebsabläufe eingegliedert. Die Arbeits- und Verbrauchsmittel wurden der Honorarkraft im Wesentlichen gestellt. Zur Überwachung war eine verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt. Aus Sicht des BSG hatte der Altenpfleger als Honorarkraft im Vergleich zu angestellten Pflegekräften keine ins Gewicht fallenden Freiheiten hinsichtlich Gestaltung und Umfang seiner Arbeitsleistung innerhalb des einzelnen Dienstes. Er trug nach Auffassung des Gerichts auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko.

Anmerkung:

Mit dieser und weiteren Entscheidungen stellt das Bundessozialgericht klar, dass der allerorten spürbare Fachkräftemangel nicht dazu führen kann, dass Honorarkräfte zum Einsatz kommen, die einer Sozialversicherungspflicht nicht unterliegen. Das Gericht sieht auch Honorarkräfte als in vollem Umfang in die Arbeitsorganisation der Pflegeeinrichtung eingebunden und der Weisungsgebundenheit unterliegend an.


Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auch bei Urlaubsansprüchen aus abgelaufenen Kalenderjahren dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen.

(Urteil des LAG Köln vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ein gekündigter Arbeitnehmer Schadensersatz in Form der Urlaubsabgeltung für nicht gewährten Urlaub der der Kündigung vorangegangenen drei Kalenderjahre vom Arbeitgeber verlangen konnte.

Der Kläger hatte rund fünf Jahre als Bote bei dem beklagten Apotheker gearbeitet, bis dieser ihn kündigte. Im Arbeitsvertrag hatten die Vertragsparteien vereinbart, dass der Kläger 30 Stunden wöchentliche Arbeitszeit vergütet erhielt, allerdings nur 27,5 Stunden tatsächlich zu arbeiten hatte, wobei die übrigen 2,5 Stunden auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden sollten. Nach seiner Kündigung verlangte der Arbeitnehmer die Vergütung des nicht genommenen Urlaubs der vorangegangenen drei Kalenderjahre.

Das LAG Köln stellte zunächst fest, dass die Regelung im Arbeitsvertrag gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verstößt. Nach dieser Regelung dürfen die Vertragsparteien nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom Bundesurlaubsgesetz abweichen. Somit stand dem Kläger gesetzlicher Mindesturlaub nach § 3 BUrlG zu.

In Fortsetung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus dem November 2018 (vgl. Newsletter 4/2018), entschied das LAG Köln, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachweislich dazu hätte auffordern müssen, den Urlaub der vorangegangenen drei Jahre zu nehmen. Dadurch, dass eine entsprechende Aufforderung unterblieb, ist der Urlaub nicht verfallen, sodass der Kläger Urlaubsabgeltung zu erhalten hatte.


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Foto: © Dirk Felmeden (Bundessozialgericht)


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