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Juli 2015

Neues aus der Rechtsprechung

Nochmals: Qualifizierte Behandlungspflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

(Urteile des BSG vom 25.02.2015, B 3 KR 10/14 R und B 3 KR 11/14 R)

Bereits in unserem Newsletter März 2015 hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht am 25.02.2015 entschieden hatte, dass Einrichtungen der Eingliederungshilfe ein „sonst geeigneter Ort“ im Sinne des § 37 SGB V sein können, sodass die Bewohnerinnen und Bewohner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf häusliche Krankenpflegeleistungen haben.

Aus den nunmehr vorliegenden Urteilsbegründungen ergibt sich, dass das Bundessozialgericht an seiner Differenzierung zwischen einfacher und qualifizierter medizinischer Behandlungspflege festhält. Aus Sicht des Gerichtes sind die Leistungen der einfachen medizinischen Behandlungspflege durch Mitarbeitende der stationären Eingliederungshilfeeinrichtungen zu erbringen. Nach Auffassung des BSG kann einfache medizinische Behandlungspflege von Laien erbracht werden. Dies sehe § 37 SGB V vor. Entsprechende Leistungen müssen in der Häuslichkeit von Angehörigen erbracht werden, wenn diese vorhanden sind und können nur dann zu Lasten der Krankenkasse von Pflegediensten erbracht werden, wenn keine Laienpflege möglich ist. Das BSG wertet die Mitarbeitenden in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die nicht über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügen, als Laien.

Das Bundessozialgericht hat einen – nicht abschließenden – Katalog von Leistungen aufgestellt, die nach seiner Auffassung zur einfachen medizinischen Behandlungspflege zu zählen sind. Dies sind

  • Medikamentengabe nach ärztlicher Anweisung,
  • Messen des Blutdrucks,
  • Messen des Blutzuckergehalts,
  • An- und Ausziehen von Thrombosestrümpfen,
  • An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützverbände,
  • Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um schwierige Wundversorgung handelt) und
  • die Verabreichung von Bädern.

Hinweis:

Das Bundessozialgericht hat in den Urteilen nunmehr klargestellt, dass die Kosten für qualifizierte Behandlungspflegeleistungen von den gesetzlichen Krankenkassen auch in stationären Eingliederungshilfeeinrichtungen zu übernehmen sind, soweit die Einrichtungen sich nicht in ihren Wohn- und Betreuungsverträgen zur Erbringung qualifizierter Behandlungspflegeleistungen verpflichtet haben. Einfache medizinische Behandlungspflege ist von den Einrichtungen selbst zu erbringen oder es sind die Kosten für eingeschaltete Pflegedienste von den Einrichtungen selbst zu tragen. Hinsichtlich der Abgrenzung von einfacher und qualifizierter Behandlungspflege dürfte es in den kommenden Jahren noch zu diversen Rechtsstreitigkeiten kommen.


Eine angemessene Ausbildungsvergütung ist auch von gemeinnützigen Einrichtungen zu zahlen.

(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2015, 9 AZR 108/14)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung zu entscheiden. Der beklagte Arbeitgeber war ein gemeinnütziger Verein. Der Kläger hatte dort in den Jahren 2008 bis 2012 eine Ausbildung absolviert und hierfür eine Ausbildungsvergütung erhalten, die um rund 45% unterhalb der Ausbildungsvergütung einschlägiger Tarifverträge lag. Das BAG hat entschieden, dass es sich hierbei um eine unangemessen niedrige Ausbildungsvergütung gehandelt hat.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung einer angemessenen Ausbildungsvergütung sind nach Auffassung des Gerichtes einschlägige Tarifverträge. Aus Sicht des BAG ist eine Ausbildungsvergütung in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20% unterschreitet. Allein der Status der Gemeinnützigkeit rechtfertige es nicht, dass der Ausbildungsbetrieb eine Ausbildungsvergütung von lediglich 55% des einschlägigen Tarifvertrages zahle.

Das Gericht stellt allerdings klar, dass allein das Unterschreiten des einschlägigen Tarifvertrages von mehr als 20% die Ausbildungsvergütung nicht unangemessen mache. Der Beklagte hätte besondere Umstände darlegen können, die eine niedrigere Ausbildungsvergütung hätten rechtfertigen können. Allerdings hat der Beklagte keine solchen Gründe vorgetragen.

Anmerkung:

Die Angemessenheit von Arbeits- und Ausbildungsvergütungen wird regelmäßig nach der sog. Verkehrsanschauung bestimmt. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen die Gerichte unter anderem einschlägige Tarifverträge als Vergleichsmaßstab heran. Für Arbeitnehmer, nicht aber für Auszubildende ist nunmehr seit 01.01.2015 das Mindestlohngesetz zwingend zu beachten. Das Unterschreiten eines Stundenlohnes von 8,50 € ist für die Vergütung von Arbeitnehmern regelmäßig nicht mehr möglich. Auszubildende sind vom Mindestlohngesetz ausgenommen. Ist für diese kein einschlägiger Tarifvertrag vorhanden, so wird geprüft, welche Vergütung ortsüblich ist. Ein Unterschreiten von mehr als 20% einer ortsüblichen Ausbildungsvergütung dürfte nach den durch das BAG aufgestellten Kriterien regelmäßig schwer begründbar sein.


Zusätzliche Kostenübernahme für Eingliederungshilfeleistungen in stationären Einrichtungen.

(Urteil des BSG vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R)

Das Bundessozialgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob eine zusätzliche Nachtwache in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger extra zu vergüten war.

Die Kläger sind nahezu gehörlose und intelligenzgeminderte Zwillingsbrüder, die in einer stationären Behindertenhilfeeinrichtung leben. Im Jahr 2006 vergewaltigten sie eine Mitbewohnerin. Danach kam es zu mehreren Wohnheimwechseln innerhalb es Einrichtungsträgers. Über Jahre finanzierte der zuständige Sozialhilfeträger neben den Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag i.V.m. der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung noch zusätzlich die Kosten einer Nachtwache, die dafür sorgte, dass die Zwillingsbrüder nachts nicht ihr Zimmer verließen, um Mitbewohnerinnen und Mitbewohner aufzusuchen.

Nach einigen Jahren stellte der Sozialhilfeträger diese Praxis ein und verwies darauf, dass es sich nicht um Eingliederungshilfeleistungen handelte, da die Nachtwache dem Schutz der anderen Bewohner diente und nicht der Teilhabe der Zwillingsbrüder an der Gesellschaft.

Das BSG gab der Revision des beklagten Sozialhilfeträgers statt.

Das Gericht stellte allerdings klar, dass es sich bei der Kostenübernahme für Nachtwachen sehr wohl um Eingliederungshilfeleistungen handelt. Nur dadurch, dass das unkontrollierte Verlassen des Zimmers und das Aufsuchen anderer Bewohner ohne deren Einwilligung verhindert werde, werde es den Klägern ermöglicht, in der Gemeinschaft, nämlich ihrer Wohneinrichtung, zu leben und deren Regeln einzuhalten.

Allerdings fehlte es nach Auffassung des Bundessozialgerichts an einer vertraglichen Grundlage zwischen den klagenden Bewohnern und deren Wohneinrichtung hinsichtlich einer gesonderten Vergütung der Nachtwache. Es bestand keine Zusatzvereinbarung zwischen den Bewohnern und der Einrichtung, wonach diese zur Vergütung der gesondert erbrachten Nachtwache verpflichtet waren. Allerdings ließ das Gericht ausdrücklich offen, ob eine solche Vereinbarung neben dem Wohn- und Betreuungsvertrag rechtlich überhaupt zulässig wäre.

Das BSG stellte weiter fest, dass auch der Wohn- und Betreuungsvertrag keine Regelungen enthielt, die eine zusätzliche Vergütung der Nachtwache gerechtfertigt hätten. Es wurden im Vertrag lediglich die Vergütungsbestandteile Grundpauschale, Maßnahmenpauschale und Investitionsbetrag geregelt. Des weiteren kam das Gericht in dem konkret zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis, dass mit dem bewilligten Leistungstyp und der bewilligten Hilfebedarfsgruppe bereits die Kosten der Nachtwache abgegolten waren, da hier in der Anlage zum Rahmenvertrag die "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" einschließlich Nachtbereitschaft und Nachtwache erfasst waren. Nach Auffassung des BSG sind im Rahmen einer pauschalierten und abstrakten Kalkulation damit die im Einzelfall über dem Durchschnitt liegenden Kosten abgegolten.

Anmerkung:

Besteht im Einzelfall ein zusätzlicher Betreuungsaufwand, so sollte mit dem Betroffenen eine Zusatzvereinbarung zum Wohn- und Betreuungsvertrag getroffen werden. Das BSG lässt es zwar offen, ob es eine solche Vereinbarung für rechtmäßig hält, stellt aber zugleich unmissverständlich klar, dass der Betroffene für zusätzliche Leistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger nie einen Kostenerstattungsanspruch hat, wenn eine vertragliche Grundlage dafür fehlt. Zu beachten ist hier, dass tatsächlich zusätzliche Leistungen erbracht und dokumentiert werden müssen, die von den schon durch die regulären Kostensätze vergüteten Leistungen abgrenzbar sein müssen.

Den Einrichtungen ist generell zu raten, dass sie bei den Entgeltverhandlungen mit dem Kostenträger die Kosten besonders betreuungsintensiver Bewohnerinnen und Bewohner mit in die Vergütungssätze verhandeln bspw. in Form eines Vergütungszuschlags oder einer zusätzlichen Leistungsgruppe.


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Fotos © Dirk Felmeden (Bundessozialgericht), Bundesarbeitsgericht


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