Dezember 2016

Neues aus der Gesetzgebung

Der Bundesrat stimmte am Freitag dem Bundesteilhabegesetz und dem Pflegestärkungsgesetz III zu.

 

Der Bundesrat gab am 16.12.2016 grünes Licht für das Inkrafttreten des BTHG und des PSG III. Bereits am 1. Dezember 2016 waren beide Gesetze in 2. und 3. Lesung vom Bundestag verabschiedet worden. Die Gesetze werden jetzt noch dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegt und werden dann zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Bundesteilhabegesetz:

Das Bundesteilhabegesetz wird die Regelungen des bisherigen 9. Sozialgesetzbuchs (SGB IX) zu Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen sowie die vollständig reformierte Eingliederungshilfe zusammenfassen, die bisher im 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der Eingliederungshilfeverordnung geregelt ist.

Das BTHG, das zukünftig das SGB IX sein wird, ist in drei Teile aufgeteilt. Teil 1 beinhaltet die Regelungen zur Rehabilitation. Teil 3 beinhaltet das Schwerbehindertenrecht. Entsprechende Regelungsinhalte finden sich bereits im bisherigen SGB IX. Allerdings wurden sämtliche Regelungen überarbeitet und teilweise neu gefasst. Die Teile 1 und 3 des Bundesteilhabegesetzes treten zum 01.01.2018 in Kraft.

Teil 2 des Bundesteilhabegesetzes umfasst die neuen Regelungen zur Eingliederungshilfe. Teil 2 Kapitel 8, das die Neuregelungen zum Vertragsrecht zwischen den Kostenträgern und den Einrichtungen enthält, tritt ebenfalls zum 01.01.2018 in Kraft. Die übrigen Kapitel des 2. Teils - somit die neugefasste Eingliederungshilfe - tritt am 01.01.2020 in Kraft. Verbände und Einrichtungen werden nunmehr damit befasst sein, das Vertrags- und Leistungsrecht mit den Trägern der Sozialhilfe bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen zur Eingliederungshilfe neu auszuhandeln.

Nur kleinere Teile des Gesetzes werden direkt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Besonders erwähnenswert hierbei ist ein erhöhter Vermögensfreibetrag i.H.v. 25.000,- € für Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII beziehen (§ 60a SGB XII). Ab 01.01.2020 werden die Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung vollständig neu gestaltet, wodurch Menschen mit Behinderungen mehr Einkommen und Vermögen anrechnungsfrei verbleiben soll als bisher.

Einer der größten Streitpunkte des Gesetzes war der neue Behinderungsbegriff in § 99 des BTHG. Da der Streit hierüber die Verabschiedung des gesamten Gesetzespakets bedroht hatte, wurde § 99 vorläufig so ausgestaltet, dass er auf den bisherigen Behinderungsbegriff des § 53 Absatz 1 SGB XII zurückgreift. Diese Regelung soll übergangsweise bis zum 31.12.2022 in Kraft bleiben. Erst ab dem 1. Januar 2023 soll der neu gefasste Behinderungsbegriff unter der Voraussetzung in Kraft treten, dass zuvor durch ein Bundesgesetz diverse ergänzende Regelungen zu den einzelnen Kriterien des neuen Behinderungsbegriffs verabschiedet wurden. In den kommenden sechs Jahren bleibt damit der bisher gebräuchliche Behinderungsbegriff des § 53 Absatz 1 SGB XII auch weiterhin maßgeblich.

Pflegestärkungsgesetz III:

§ 43a SGB XI regelt bisher einen Zuschuss von 10% der Kosten der Eingliederungshilfe, maximal aber 266,- € pro Monat, den die Pflegekasse an den Sozialhilfeträger u.a. für pflegebedürftige behinderte Menschen zu zahlen haben, die in vollstationären Einrichtungen wohnen. Der Zuschuss wird ab 01.01.2017 für Bewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 gezahlt. Im ersten Entwurf des PSG III war eine Ausweitung dieser pauschalen Abgeltungsregelung auf alle "Räumlichkeiten" der Behindertenhilfe geplant. Bis zum Inkrafttreten der Regelungen der Eingliederungshilfe am 01.01.2020 verbleibt es nunmehr bei der bisherigen Regelung.

Ab 1. Januar 2020 treten die neu gefassten §§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI in Kraft. Dann soll die pauschale Abgeltung weiterhin für vollstationäre Einrichtungen gelten, in denen die Teilhabe am Arbeitsleben oder an Bildung, die soziale Teilhabe oder die schulische Ausbildung oder Erziehung im Vordergrund steht. Ferner sollen auch solche "Räumlichkeiten" in die pauschale Abgeltung von Pflegeleistungen mit einbezogen werden, in denen der Zweck des Wohnens und die Erbringung von Eingliederungshilfe im Vordergrund stehen, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und bei denen der Umfang der Versorgung weitgehend dem einer vollstationären Einrichtung entspricht. Die Neuregelung könnte somit neben den bisher schon einbezogenen vollstationären Wohneinrichtungen auch bestimmte WG-Typen betreffen.

Der Zuschuss wird ab 01.01.2020 erhöht auf 15% der Kosten der Eingliederungshilfe. Es bleibt allerdings bei der Deckelung auf 266,- € pro Monat.

Bis zum 1. Juli 2019 sollen die Pflegekassen Richtlinien unter Beteiligung der anderen Verbände und Träger entwickeln, die eine Abgrenzung der einzubeziehenden und der nicht einzubeziehenden Einrichtungen ermöglichen soll.

Der geplante Vorrang von Leistungen der Pflegeversicherung vor Leistungen der Eingliederungshilfe in der Häuslichkeit wurde nicht ins SGB XI und SGB XII aufgenommen.


Pflegebedürftige Menschen in vollstationären Behindertenhilfeeinrichtungen haben keinen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen.

(Urteil des BSG vom 20.04.2016, B 3 P 1/15 R)

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Bewohner einer vollstationären Behindertenhilfeeinrichtung, bei dem die Pflegestufe I und eine eingeschränkte Alltagskompetenz i.S.d. § 45a SGB XI festgestellt sind, Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI hatte.

Der Kläger leidet unter einer geistigen Behinderung mit Sprachentwicklungs-, Orientierungs- und Wahrnehmungsstörungen. Er lebt in einer stationären Behindertenhilfeeinrichtung. Von der Pflegekasse wird an den Sozialhilfeträger der Zuschuss nach § 43a SGB XI gezahlt. Er nahm einige Wochen an der Freizeitgruppe des Familienentlastenden Dienstes des Trägers teil, in dessen Einrichtung er lebt. Hierfür wurden ihm 354,48 € in Rechnung gestellt. Er stellte bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Kostenfreistellung. Die Pflegekasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen nur erbracht werden, wenn der Betroffene in der Häuslichkeit lebe.

Das zuständige Sozialgericht folgte der Argumentation der Pflegekasse und wies die Klage ab. Auch das Bundessozialgericht wies die Revision des Klägers zurück. Das BSG stellte klar, dass eine vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe keine "Häuslichkeit" ist. Zwar werde in § 36 Absatz 1 Satz 2 SGB XI geregelt, dass Leistungen der häuslichen Pflege auch erbracht werden, wenn der Betroffene nicht im eigenen Haushalt lebt. Allerdings treffen die §§ 43, 43a SGB XI abweichende Regelungen für vollstationäre Einrichtungen. Aus Sicht des Gerichts ist hier kein Raum für die Erweiterung des Anwendungsbereichs der zusätzlichen Betreuungsleistungen über die Häuslichkeit hinaus auch auf stationäre Einrichtungen, da der Gesetzgeber hier bewusst eine abschließende Regelung getroffen habe.

Anmerkung:

Auch ab 01.01.2017 wird sich an der dargestellten Rechtslage nichts ändern. Es wird (weiterhin) einen sog. Entlastungsbetrag für alle Pflegebedürftigen i.H.v. einheitlich 125,- € p.M. geben. Dies gilt allerdings weiterhin nur für die Pflege in der Häuslichkeit.


Noch einmal: Neues aus der Gesetzgebung

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung

 

Zum 01.01.2017 tritt ein Großteil der Reformen des Pflegestärkungsgesetzes II in Kraft, das bereits im Dezember 2015 verabschiedet worden war. Kernstück der Reform der sozialen Pflegeversicherung ist die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert (§ 14 SGB XI). Maßgeblich sind zukünftig Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeitsstörungen der Betroffenen. Die bisherige Begutachtung anhand von Zeitorientierungswerten, die für die einzelnen grundpflegerischen Maßnahmen aufgewandt werden, fällt vollständig weg. Zukünftig ist die maßgebliche Fragestellung, die der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei der Begutachtung zu prüfen hat: Ist eine bestimmte Fähigkeit noch vorhanden und kann die damit verbundene Tätigkeit  noch selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig wahrgenommen werden?

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff setzt sich aus sechs Modulen zusammen:

  • Modul 1 - Mobilität (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)
  • Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Modul 4 - Selbstversorgung (z.B. Körperpflege, Ernährung)
  • Modul 5 - Erforderliche Behandlungspflegeleistungen und Therapien
  • Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Module 1 und 4 bilden die bisherige körperbezogene Grundpflege ab und fließen von der Gewichtung her (nur noch) zu 50% in die Feststellungen der Pflegebedürftigkeit ein. Völlig neu fließen nunmehr mit dem Modul 5 Behandlungspflegemaßnahmen und Therapien zu 20% in die Feststellungen zur Pflegebedürftigkeit ein und mit weiteren jeweils 15% die Module 2 und 3 sowie das Modul 6.

Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Behindertenhilfeeinrichtungen, bei denen bereits eine Pflegestufe festgestellt worden ist, werden im Wege der automatischen Umstellung in einen neuen Pflegegrad überführt. Ist nur eine Pflegestufe festgestellt, erfolgt die Umstellung in den nächsthöheren Grad (z.B. Pflegestufe I in Pflegegrad 2). Ist neben der Pflegestufe auch die eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt, wird die betroffene Person um zwei Grade höhergestuft (z.B. Pflegestufe I mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3).


Wir wünschen Ihrer Familie und Ihnen ein geruhsames Weihnachtsfest und ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2017!

 

Foto: © Dirk Felmeden (Bundessozialgericht)


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Christine Vandrey & Barbara Hoofe
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