01/2017

Neues aus der Rechtsprechung

Eine ärztliche Zwangsbehandlung muss ausnahmsweise auch bei immobilen Personen möglich sein.

(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2016, 1 BvL 8/15)

Das Bundesverfassungsgericht hatte auf Vorlage durch den Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden, ob § 1906 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen das Grundgesetz verstößt, weil hiernach nur eine Zwangsbehandlung verbunden mit einer zwangsweisen Unterbringung möglich ist.

Die Betroffene war psychisch erkrankt und stand unter gesetzlicher Betreuung u.a. hinsichtlich der Aufgabenkreise "Gesundheitssorge" und "Aufenthaltsbestimmung". Sie war aufgrund einer Autoimmunerkrankung und eines diagnostizierten Mammakarzinoms stark geschwächt und immobil. Hinsichtlich ihrer Behandlung konnte sie einen natürlichen Willen bilden und verweigerte die Behandlung der Krebserkrankung. Das zuständige Amtsgericht und Landgericht verweigerten die Genehmigung zur Zwangsbehandlung mit zwangsweiser Unterbringung, da die Betroffene auch in der Klinik, in der sie sich aufhielt, wegen der Krebserkrankung behandelt werden konnte.

Der BGH legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor mit der Frage, ob eine Zwangsbehandlung nur mit zwangsweiser Unterbringung verfassungskonform sei. Die Betroffene verstarb während des Verfahrens. Das Bundesverfassungsgericht entschied die Angelegenheit trotzdem wegen der hohen Bedeutung der Rechtsfrage.

Das Gericht entschied, dass § 1906 Absatz 3 BGB in seiner derzeitigen Fassung nicht verfassungskonform ist. Es forderte den Gesetzgeber auf, die Regelungen dahingehend zu ergänzen, dass bei immobilen gesetzlich Betreuten, die eine lebenswichtige Behandlung verweigerten, diese unter Beachtung der weiteren gesetzlichen Voraussetzung auch ohne zwangsweise Unterbringung als Zwangsbehandlung durchgeführt werden kann.

Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) nicht nur ein subjektives Abwehrrecht des Einzelnen beinhaltet, sondern auch eine staatliche Schutzpflicht begründet. Hiernach müssen bspw. Polizisten eine suizidgefährdete Person an der Ausführung des Suizids hindern, wenn sie die Möglichkeit dazu haben. Auch ein unter Betreuung stehender, nicht einsichtsfähiger Mensch unterfalle dieser staatlichen Schutzpflicht. Aus Sicht des Gerichts überwiegt die staatliche Schutzpflicht bei hilflosen Personen deren Selbstbestimmungsrecht, wenn mit der ärztlichen Maßnahme keine besonderen Behandlungsrisiken einhergehen und es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Person auch ohne psychische Beeinträchtigung diese Maßnahme abgelehnt hätte.

Anmerkung:

Bis der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Anpassung des § 1906 Absatz 3 BGB vorgenommen hat, sind nun die Betreuungsgerichte gehalten, bei immobilen Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen und eine lebensnotwendige Behandlung verweigern, eine Zwangsbehandlung auch ohne zwangsweise Unterbringung zu genehmigen, die bspw. im Pflegeheim durchgeführt werden kann.


Ein erkrankter Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen.

(Urteil des BAG vom 02.11.2016, 10 AZR 596/15)

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Pflegekraft während der Erkrankung  bei der Arbeitgeberin zu einem Personalgespräch zu erscheinen hatte, in dem seine weitere Beschäftigungsmöglichkeiten besprochen werden sollten.

Die Pflegekraft war aufgrund eines Arbeitsunfalls vorübergehend bis Ende 2013 als Dokumentationsassistent beschäftigt. In dieser Tätigkeit war er von Dezember 2013 bis Februar 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Am 06.01.2014 wurde er von der Arbeitgeberin zu einem Gespräch geladen. Dieses sagte er ab mit Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit. Auch an dem neuen Termin, den die Arbeitgeberin für den 11.02.2014 anberaumte, nahm der Pfleger unter Hinweis auf die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht teil. Ein von der Arbeitgeberin gefordertes ärztliches Attest, aus dem speziell hervorgehen sollte, warum er an dem Gespräch nicht teilnehmen konnte, legte er nicht vor. Daraufhin mahnte ihn die Arbeitgeberin ab. Gegen diese Abmahnung erhob die Pflegekraft Klage vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung aus der Personalakte.

Die Arbeitgeberin unterlag vor dem Bundesarbeitsgericht und musste die Abmahnung aus der Personalakte entfernen. Das Gericht stellte klar, dass die Arbeitgeberin den arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiter trotz ihres Direktionsrechts nicht dazu verpflichten konnte, an einem Personalgespräch im Betrieb teilzunehmen oder ein spezielles ärztliches Attest vorzulegen, das belegen sollte, warum er während der Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem solchen Gespräch in der Lage war.

Aus Sicht des BAG dürfen Arbeitgeber auch während der Erkrankung von Mitarbeitern mit diesen in Kontakt treten, soweit sie hieran ein berechtigtes Interesse haben. Dies sei bspw. der Fall, wenn die Einsatzmöglichkeiten des Mitarbeiters nach seiner Rückkehr unklar seien. Der Betroffene habe aber das Recht, ein solches Gespräch aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu verweigern.


Das Bundesteilhabegesetz

Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz im Jahr 2018

 

Das neue geregelte Vertragsrecht für Einrichtungen tritt 2018 in Kraft

Die Neuregelungen der Eingliederungshilfe treten insgesamt zum 01.01.2020 in Kraft (§§ 90 - 150 SGB IX). Vorgezogen wird zum einen das Inkrafttreten von § 94 Abs. 1 SGB IX im Jahr 2018. Hiernach haben die Bundesländer bereits 2018 den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu bestimmen. Die Länder können somit bis 2018 entscheiden, ob die Eingliederungshilfe beim bisher zuständigen Sozialhilfeträger bleibt, als Aufgabengebiet einem anderen Träger zugeschlagen wird oder hierfür eine völlig neue Behörde gegründet wird. Letzteres dürfte wohl eher unwahrscheinlich sein.

Bereits 2018 treten darüber hinaus die §§ 123 bis 134 SGB IX in Kraft. Hierin wird das gesamte Vertragsrecht der Eingliederungshilfe neu geregelt. Die Leistungserbringer haben dann zwei Jahre Zeit, mit dem neu bestimmten Eingliederungshilfeträger neue Rahmenverträge nach § 131 SGB IX und im Anschluss neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX zu verhandeln. Sämtliche Vereinbarungen müssen bis zum Inkrafttreten der Eingliederungshilferegelungen im Jahr 2020 ausverhandelt sein.

In das 12. Sozialgesetzbuch wird ab 2018 die Übergangsregelung des § 139 SGB XII aufgenommen. Hiernach gelten die am 31.12.2017 vereinbarten Vergütungen grundsätzlich bis zum 31.12.2019 fort. Vergütungen von ab 2018 neu gegründeten Einrichtungen sollen auf Basis der Vergütungsvereinbarungen vergleichbarer Einrichtungen abgeschlossen werden. Tariflich vereinbarte Vergütungen bzw. Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. Somit müssen auch Tarifsteigerungen der Jahren 2018 und 2019 mit den vereinbarten Vergütungen refinanziert werden.

Trotz der grundsätzlichen Vergütungsfestschreibung regelt § 139 Abs. 2 SGB XII, dass auf Verlangen jeder Vertragspartei auch für die Jahre 2018 und 2019 neue Vergütungen ausgehandelt werden können.

Ferner werden nach § 139 Abs. 3 SGB XII auch die bestehenden Rahmenverträge bis zum 31.12.2019 festgeschrieben.

Verhandlung neuer Rahmenverträge

In § 131 SGB IX ist ein abschließender Katalog der Bereiche aufgenommen worden, hinsichtlich derer die Vertragspartner Regelungen in den neuen Rahmenverträgen treffen dürfen. Regelungen in Bereichen, die im Gesetz nicht benannt sind, dürfen die Vertragspartner zukünftig nicht vereinbaren.

Wie bisher auch sollen in den Rahmenverträgen u.a. Grundsätze und Maßstäbe für Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen vereinbart werden. Allerdings fällt auf, dass hier erstmals auch Grundsätze und Maßstäbe geregelt werden sollen im Hinblick auf die Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB IX). Der Gedanke der Überprüfung des "Erfolgs" der gegenüber Menschen mit Behinderung erbrachten Leistungen ist vom Gesetzgeber völlig neu in das Vertragsrecht aufgenommen worden.

Bis 2018 sind durch Landesrecht die maßgeblichen Interessenverbände der Betroffenen zu bestimmen, die bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken sollen. Sie sind allerdings weiterhin keine Vertragspartner der Rahmenverträge.

Hier finden Sie das BTHG in seiner endgültigen Fassung.


Über unsere aktuellen Seminar- und Vortragsthemen können Sie sich auf unserer Webseite informieren.

https://www.vandrey-hoofe.de/veranstaltungen/

 

Foto: © Bundesarbeitsgericht / Deutscher Bundestag


Klicken Sie hier, wenn Sie den Newsletter Behindertenhilfe abbestellen möchten.


Impressum:

Christine Vandrey & Barbara Hoofe
Rechtsanwältinnen in Partnerschaft
Kaiserdamm 88
14057 Berlin
E-Mail: info@vandrey-hoofe.de
Internet: www.vandrey-hoofe.de