Neues aus der Rechtsprechung
Pflegeheime haben keine eigenen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege gegen die Sozialämter.
(Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22.11.2016, B 8 SO 41/16 B)
 Das
 Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beschwerde einer 
Pflegeeinrichtung über die Nichtzulassung der Revision zu entscheiden, 
die aus eigenem Recht die Höherstufung einer Bewohnerin von der 
Pflegestufe 1 und die Pflegestufe 2 gegenüber dem Sozialamt durchsetzen 
wollte.
Das
 Bundessozialgericht (BSG) hatte über die Beschwerde einer 
Pflegeeinrichtung über die Nichtzulassung der Revision zu entscheiden, 
die aus eigenem Recht die Höherstufung einer Bewohnerin von der 
Pflegestufe 1 und die Pflegestufe 2 gegenüber dem Sozialamt durchsetzen 
wollte.
Die Vorinstanzen hatten die Klage der 
Pflegeeinrichtung abgewiesen. Auch das BSG ließ die Revision nicht zu. 
Das Gericht stellt klar, dass Einrichtungen keinen eigenen Anspruch 
gegenüber den Sozialhilfeträgern auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege 
haben, wenn die Bewohner nicht pflegeversichert sind. Das BSG verweist 
auf das sozialrechtliche Dreiecksverhältnis, aus dem heraus nur die 
Bewohnerin einen Anspruch auf Durchsetzung von Leistungen einer höheren 
Pflegestufe hatte. Diese hatte sich aber gegen den Bewilligungsbescheid 
des Sozialamts nicht zur Wehr gesetzt, so dass dieser bestandskräftig 
geworden war.
Hinweis:
Verstirbt ein Bewohner, bevor über den Anspruch auf 
Sozialhilfe durch das Sozialamt bestandskräftig entschieden worden ist, 
so geht der Zahlungsanspruch gemäß § 19 Absatz 6 SGB XII auf die 
Einrichtung über. Sie kann das Antragsverfahren und erforderlichenfalls 
das Widerspruchs- und Klageverfahren führen (näheres siehe Newsletter Altenpflege Juni 2016).
Mit den Reformen durch das Bundesteilhabegesetz wird ab 2020 §
 75 Absatz 6 neu in das SGB XII aufgenommen, der erstmal in 
Durchbrechung des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses den 
Einrichtungen einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber den Sozialämtern
 gewährt, der notfalls im Klagewege vor den Sozialgerichten durchgesetzt
 werden kann.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2017, 6 AZR 705/15)
 Das
 Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, welche 
Kündigungsfrist in der Probezeit gilt, wenn die Formulierungen im 
Arbeitsvertrag hierzu nicht eindeutig sind.
Das
 Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, welche 
Kündigungsfrist in der Probezeit gilt, wenn die Formulierungen im 
Arbeitsvertrag hierzu nicht eindeutig sind.
Der Arbeitsvertragsparteien hatten einen 
Arbeitsvertrag geschlossen, in dem eine sechsmonatige Probezeit 
vereinbart war. An keiner Stelle des Vertrags wurde auf die verkürzte 
gesetzliche Kündigungsfrist von 14 Tagen Bezug genommen, die gemäß § 622
 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in dieser Probezeit längstens 
für sechs Monate vereinbart werden kann. Im Arbeitsvertrag war lediglich
 eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende geregelt. Es war 
hier auch kein Zusatz in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden, wonach 
diese Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit gelten sollte.
Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer in der 
Probezeit mit der verkürzten Frist von 14 Tagen. Hiergegen erhob der 
Arbeitnehmer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht und machte 
geltend, dass der Arbeitgeber ihn nur mit der im Arbeitsvertrag 
geregelten Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen durfte. 
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Es folgte nicht 
der Auffassung des Arbeitgebers, der behauptete, die Vereinbarung einer 
sechsmonatigen Probezeit im Arbeitsvertrag mache zugleich deutlich, dass
 hierbei auch die verkürzte 14tägige Kündigungsfrist Anwendung finden 
solle. Das Gericht befand die Regelungen im Arbeitsvertrag hinsichtlich 
der Kündigung in der Probezeit für unklar. Der Arbeitnehmer konnte nicht
 zweifelsfrei erkennen, welche Kündigungsfrist auf ihn Anwendung fand. 
Diese Unklarheit geht zu Lasten des Arbeitgebers, so dass die längere 
Kündigungsfrist mit entsprechender Lohnzahlung zur Anwendung kommt.
Hinweis:
Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge, die 
er mit seinen Arbeitnehmern abschließt, sind sog. Allgemeine 
Geschäftsbedingungen (AGB). Hierauf findet bei der Prüfung der einzelnen
 Vertragsklauseln das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305
 bis 310 BGB) Anwendung. Die Verwendung unklarer, widersprüchlicher oder
 anderweitig unzulässiger Klauseln in solchen vorformulierten 
Arbeitsverträgen geht immer zu Lasten des Arbeitgebers. Das 
Bundesarbeitsgericht hat hierzu in den letzten Jahren eine vielfältige 
Rechtsprechung entwickelt.
Die Reform der Pflegeberufe kommt ab 2020.
 
Der Deutsche Bundestag beschloss am 22.06.2017 in 
zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe. Das 
Gesetz wird zum 01.01.2020 in Kraft treten. 
Kern der Reform ist die Einführung einer 
zweijährigen einheitlichen Ausbildung für alle Pflegeberufe. Danach 
können sich die Pflegeschüler entscheiden, ob sie diese generalistische 
Ausbildung im dritten Jahr fortsetzen oder ob sie in diesem letzten 
Ausbildungsjahr die spezielleren Ausbildungen in der Kinderkrankenpflege
 oder der Altenpflege wahrnehmen. Nur generalistisch ausgebildete 
Pflegekräfte dürfen später in allen Berufszweigen der Pflege tätig sein.
 Wer nach zwei Jahren die Tätigkeit abschließt, kann als Pflegeassistent
 tätig sein.
Begleitend zum Inkrafttreten des Gesetzes wird eine 
Evaluation durchgeführt werden. Nach sechs Jahren soll der Bundestag 
entscheiden, ob eine ausschließlich generalistische Ausbildung 
eingeführt werden soll oder ob es bei dem hier gewählten Modell bleiben 
wird.
Zum Gang des Gesetzgebungsverfahren finden Sie nähere Informationen auf den Seiten des Deutschen Bundestags.