Newsletter Altenpflege 01/2026
01/2026
Neues aus der Rechtsprechung
Das Pflegeheim muss vorrangig den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen.
(OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2026, 5 U 21/25)
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte darüber zu entscheiden, ob das Pflegeheim die Erben einer verstorbenen Bewohnerin auf Zahlung offener Heimentgelte in Anspruch nehmen durfte oder zunächst einen Anspruch der Verstorbenen gegen das Sozialamt nach § 19 Absatz 6 SGB XII durchsetzen musste.
Nach dem Tod der Bewohnerin nahm das klagende Pflegeheim deren Erben auf Zahlung offener Heimkosten in Höhe von zuletzt 23.774,89 € in Anspruch. Die Erben wandten ein, dass ein ursprünglich der Erblasserin zustehender Anspruch auf Übernahme ungedeckter Heimkosten gemäß § 19 Absatz 6 SGB XII auf die Klägerin übergegangen sei, weshalb diese vorrangig den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen müsse. Im Laufe des Verfahrens stellte das Pflegeheim einen entsprechenden Antrag an das Sozialamt. Hier wurde ein Teilbetrag i.H.v. 17.648,31 € bewilligt. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich die Klägerin und die beklagten Erben auf die Zahlung des offenen Differenzbetrags i.H.v. 6.126,57 €.
Das OLG Köln stellte im Rahmen der Gebührenentscheidung sein Rechtsauffassung in der Angelegenheit dar. Das OLG stellte klar, dass nach § 19 Absatz 6 SGB XII der Sozialhilfeanspruch der Leistungsberechtigten nach deren Tod nicht auf die Erben, sondern kraft Gesetzes auf denjenigen übergeht, der die Hilfe tatsächlich erbracht hat, hier also die Heimbetreiberin. Aus Sicht des Gerichtes bestehen sowohl ein Anspruch gegen des Sozialhilfeträger als auch gegen die Erben der verstorbenen Bewohnerin.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts können sich die in Anspruch genommene Erben aber auf eine aus Treu und Glauben abgeleitete Einrede berufen. Das Pflegeheim muss den übergegangenen Sozialhilfeanspruch vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, bevor es die Erben aufgrund der vertraglichen Forderung in Anspruch nehmen darf.
Anmerkung:
Der Anspruch des Pflegeheims gegen das Sozialamt, der ihm nach § 19 Absatz 6 SGB XII nach dem Tod eines Heimbewohners zusteht, ist vorrangig vor einer Inanspruchnahme der Erben geltend zu machen, solange ein solcher Sozialhilfeanspruch besteht und keine eigenständige Kostenersatzpflicht der Erben greift.
Wichtig ist in jedem Fall, die Entgeltforderung gegen Verjährung zu sichern. Heimentgelte unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Verjährung kann z.B. durch Erwirken eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids oder durch Klageerhebung gegenüber den Erben unterbrochen werden.
Einwurf-Einschreiben sind kein verlässlicher Nachweis (mehr) für die Zustellung von Schreiben.
(BAG, Urt. v. 07.05.2026, 2 AZR 184/25)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob das Einwurf-Einschreiben als Nachweis für die Zustellung einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) geeignet ist.
Der beklagte Arbeitgeber hatte den klagenden Arbeitnehmer schriftlich zu einem BEM-Gespräch geladen. Der Arbeitnehmer reagierte nicht auf das Schreiben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer krankheitsbedingt wegen einer Vielzahl an Fehltagen. Im Kündigungsschutzprozess bestritt der Kläger den Zugang des Schreibens. Der beklagte Arbeitgeber legte daraufhin den Ein- und Auslieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens bei Gericht vor. Ferner wurde der Postbote als Zeuge vernommen, der sich aber an die Zustellung des Einwurf-Einschreibens nicht erinnern konnte.
Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg hatten zuvor entschieden, dass angesichts des digitalisierten Zustellverfahrens (Scans, automatisierte Abläufe etc.) der bisher anerkannte Anscheinsbeweis für den Zugang beim Einwurf-Einschreiben nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Absender müsse den tatsächlichen Zugang voll beweisen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, aber durch die Zurückweisung der Revision verdeutlicht das BAG, dass es sich der Rechtsauffassung der Vorinstanzen angeschlossen hat.
Hinweis:
Das Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang von wichtigen Schreiben. Dies betrifft u.a. fristgebundene arbeitsrechtliche Kündigungen, aber beispielsweise auch Kündigungen von Verträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern nach Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
Die Verwendung des Einwurf-Einschreibens als Zustellnachweis kann daher nicht mehr empfohlen werden. Für einen rechtssicheren Zugangsnachweis bei wichtigen Erklärungen wie z.B. Kündigungen bleiben vor allem die Zustellung durch Boten oder Gerichtsvollzieher als verlässliche Alternativen.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind keine "Einrichtung" i.S.d. § 19 Absatz 6 SGB XII.
(BSG, Urteil vom 30.10.2025, B 8 SO 13/24 R)
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein ambulanter Betreuungsdienst in einer Pflege-WG Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Bewohnerin nach § 19 Absatz 6 SGB XII sein kann.
Die demenzkranke Leistungsberechtigte lebte in einer von einer Stiftung vermieteten Wohngemeinschaft, in der Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst sowie gesondert Betreuung durch die Klägerin aufgrund eines Betreuungsvertrags erbracht wurde; Mietvertrag, Pflegevertrag und Betreuungsvertrag waren rechtlich getrennt und es bestanden keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen. Die Betreuungsleistungen wurden von der Klägerin rund um die Uhr erbracht. Das Entgelt richtete sich nach einer Leistungs‑, Qualitäts‑ und Prüfungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger. Die Leistungsberechtigte beantragte die Kostenübernahme der Betreuungskosten beim Sozialamt, die sie nicht vollständig selbst zahlen konnte. Vor einer Entscheidung des Sozialamts verstarb sie, woraufhin die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ungedeckte Betreuungskosten von über 20.000 Euro geltend machte.
Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht gab der Berufung statt und nahm eine Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Absatz 6 SGB XII an. Das BSG gab der Revision des beklagten Sozialhilfeträgers statt.
Das Bundessozialgericht verneinte einen eigenen Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 75 Absatz 6 SGB XII, da ein solcher Anspruch voraussetzt, dass der Sozialhilfeträger gegenüber der Leistungsberechtigten zuvor die Leistung bewilligt hatte, was im streitgegenständlichen Fall nicht geschehen war. Eine Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Absatz 6 SGB XII schied aus Sicht des Gerichts aus, weil die Klägerin keine Leistungen „für Einrichtungen“ erbracht hat. Die Vorschrift vermittele keinen eigenen originären Anspruch, sondern lasse den Leistungserbringer nur in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers eintreten, wenn dessen Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder Pflegegeld bestanden hätte.
Der Begriff der „Einrichtung“ richtet sich nach § 13 Absatz 2 SGB XII und wurde von der Rechtsprechung dahingehend definiert, dass Einrichtungen organisatorisch verselbstständigte, auf Dauer angelegte Komplexe von Personal- und Sachmitteln sind, die der Deckung sozialhilferechtlicher Bedarfe dienen. Prägend für eine stationäre Einrichtung ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der Träger die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung einschließlich des Wohnraums übernimmt und die Unterkunft rechtlich einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung stellen kann. Das BSG lehnte in seinem Urteil eine teilweise "Erweiterung" des Einrichtungsbegriffs auf Pflege-WGs nur für den Anwendungsbereich des § 19 Absatz 6 SGB XII ab.
Auch eine analoge Anwendung des § 19 Absatz 6 SGB XII zugunsten ambulanter Pflegedienste lehnte das Gericht ab, da es aus seiner Sicht an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber habe bewusst nur stationäre Einrichtungen und Pflegepersonen, nicht aber ambulante Dienste in die Sonderrechtsnachfolge einbezogen und entsprechende Reformvorschläge nicht aufgegriffen.
Anmerkung:
Das BSG lehnt zum wiederholten Mal die Anwendung des § 19 Absatz 6 SGB XII auf ambulante Dienste ab. Es ist den Betreibern solcher Dienste zum Schutz vor erheblichen Honorarausfällen zu raten, die Betroffenen und deren gesetzliche Vertretungen zu zeitnaher Beantragung von Hilfe zur Pflege anzuhalten. Sollte eine Entscheidung des Sozialamtes auf sich warten lassen, müssen die Betroffenen notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem zuständigen Sozialgericht die (vorläufige) Zahlung der Hilfe zur Pflege erstreiten.
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