Ratgeber
Auf den folgenden Seiten haben wir zu einigen ausgewählten rechtlichen Themen typische Fragen beantwortet, die in unserem Arbeitsalltag immer wieder auftreten. Sollten Sie zu den Themen unsere weitere Beratung benötigen, vereinbaren Sie jederzeit gerne einen Termin in unserer Kanzlei.
Dieser Inhalt eines Drittanbieters wird aufgrund Ihrer fehlenden Zustimmung zu Drittanbieter-Inhalten nicht angezeigt.
Sehen Sie hier den Beitrag „Betreuung – weit verbreitete Irrtümer“ mit einem Interview mit Rechtsanwältin Vandrey (ntv / Deutscher Anwaltverein).
Lesen Sie das Interview des Tagesspiegels zum Thema "Plötzlich ein Betreuungsfall" in der Beilage Recht vom 09.12.2017.
Lesen Sie die Interviews von Jörg Oehmig mit Rechtsanwältin Hoofe zu den Themen "Rechtliche Vorsorge - Was passiert, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?" und "Wie sieht eine sinnvolle rechtliche Vorsorge aus?".
Eine sog. gesetzliche Betreuung oder rechtliche Betreuung wird für einen erwachsenen Menschen eingerichtet, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten insgesamt oder einen Teil seiner Angelegenheiten nicht mehr alleine erledigen kann (§ 1896 Abs. 1 BGB). Mit „Angelegenheiten“ sind hierbei alle alltäglichen Fragestellungen gemeint, die einen rechtlichen Bezug haben. Ein rechtlicher Betreuer ist zum Beispiel dafür zuständig, für den Betreuten Anträge bei der Kranken- oder Pflegekasse, beim Sozialamt, der Deutschen Rentenversicherung oder der Beihilfestelle zu stellen. Er muss in ärztliche Behandlungen einwilligen und ggf. eine Patientenverfügung für den Betroffenen durchsetzen. Er ist aber nicht dafür zuständig, den Betreuten beispielsweise zu Arztterminen oder auf Ausflüge zu begleiten. Ein gesetzlicher Betreuer erledigt für die betreute Person ausschließlich sämtliche rechtlichen Angelegenheiten im weiteren Sinne.
Wie wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet?
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung kann beim zuständigen Betreuungsgericht angeregt werden. Das zuständige Betreuungsgericht befindet sich immer bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die betreuungsbedürftige Person lebt. Ein Antrag kann formlos gestellt werden. Manche Betreuungsgerichte stellen auf ihren Internetseiten Antragsformulare zur Verfügung, die man sich dort herunterladen kann und dann ausgefüllt an das Betreuungsgericht sendet.
Wer kann eine gesetzliche Betreuung beantragen? Kann ich für mich selbst eine Betreuung beantragen?
Sie können für sich selbst die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung beim Betreuungsgericht beantragen, wenn Sie aufgrund einer Behinderung, Erkrankung oder fortgeschrittenen Alters Ihre Angelegenheiten nicht mehr vollständig alleine regeln können. Aber auch Dritte können die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für Sie anregen. Dies sind meist Angehörige, Krankenhäuser, Pflegedienste oder stationäre Einrichtungen, in denen der Betroffene lebt.
Wie läuft das Verfahren vor dem Betreuungsgericht ab?
Das Betreuungsgericht leitet auf die Betreuungsanregung hin ein Verfahren ein, in dem die Erforderlichkeit und der Umfang einer gesetzlichen Betreuung geprüft wird. Hierfür beauftragt der zuständige Betreuungsrichter zunächst einen Arzt damit, ein Gutachten über den Gesundheitszustand der betreuungsbedürftigen Person zu erstellen. Der Gutachter meldet sich direkt bei dem Betroffenen und vereinbart einen Termin für ein persönliches Gespräch zu Hause bzw. in der stationären Einrichtung, falls der Betroffene dort lebt. In dem persönlichen Gespräch macht sich der Gutachter einen Eindruck über die Betreuungsbedürftigkeit der betroffenen Person. Im Gutachten wird dem Gericht mitgeteilt, ob jemand betreuungsbedürftig ist und welche Aufgabenkreise auf einen gesetzlichen Betreuer übergeben werden sollen.
In einem nächsten Schritt wird der Betroffene persönlich angehört. Soweit er noch mobil ist, findet diese Anhörung beim Betreuungsgericht statt. Wenn die Mobilität eingeschränkt oder aufgehoben ist, besucht der zuständige Betreuungsrichter die betreuungsbedürftige Person zu Hause oder in der stationären Einrichtung. Auch der Richter führt ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen. Er entscheidet dann aufgrund des Gutachtens und seines persönlichen Eindruckes über die Betreuungsbedürftigkeit und darüber, welche Aufgabenkreise einem gesetzlichen Betreuer übergeben werden.
Wer wird gesetzlicher Betreuer? Kann ich als Betroffener selbst bestimmen, wer mich rechtlich betreuen soll?
In der Betreuungsanregung kann bereits ein Vorschlag enthalten sein, wer gesetzlicher Betreuer werden soll. Im Regelfall sind dies Angehörige. Nur ausnahmsweise wird die gesetzliche Betreuung auf Berufsbetreuer bzw. Betreuungsvereine übertragen bzw. an die Betreuungsbehörde übergeben. Sie können als Betroffener selbst vorschlagen, wen Sie als gesetzlichen Betreuer haben wollen. Das Gericht ist an diesen Vorschlag gebunden – allerdings nur, wenn er von dem Betroffenen selbst kommt. Das Gericht hat aber immer zu prüfen, ob die vorgeschlagene Person geeignet erscheint. Wenn dies aus seiner Sicht nicht der Fall ist, dann bestellt das Gericht eine andere Person zum gesetzlichen Betreuer. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die als gesetzlicher Betreuer vorgeschlagene Person zu jung und unerfahren ist.
Welche Aufgaben muss ein gesetzlicher Betreuer für die betreuungsbedürftige Person übernehmen?
Eine rechtliche Betreuung wird für eine betreuungsbedürftige Person unter bestimmten Aspekten eingerichtet. Diese sind üblicherweise die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und Gerichten, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Entgegennahme von Post.
Das Betreuungsgericht richtet die rechtliche Betreuung über eine betreuungsbedürftige Person nicht pauschal hinsichtlich sämtlicher Aufgabenkreise ein. Es prüft vielmehr bei Einrichtung der Betreuung, welche Aufgabenkreise die zu betreuende Person noch alleine bewältigen kann und welche sie nicht mehr alleine bewältigen kann. Das Gericht richtet dann für die Aufgabenkreise, bei denen die zu betreuende Person Hilfe braucht, eine gesetzliche Betreuung ein.
Was passiert, wenn das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer für erforderlich hält?
Das Gericht erlässt einen sog. Bestellungsbeschluss. Die Person, die zum gesetzlichen Betreuer bestellt wurde, erhält darüber hinaus einen Betreuerausweis für die zu betreuende Person, in dem die Aufgabenkreise angegeben sind, für die der gesetzliche Betreuer bestellt wurde.
Wie weise ich als gesetzlicher Betreuer nach, dass ich für den Betreuten handele?
Als rechtlicher Betreuer sollten Sie den Ihnen übergeben Betreuerausweis immer dabei haben. Sie müssen ihn vorlegen, wenn Sie für den Betreuten handeln.
Welche weiteren Pflichten habe ich als gesetzlicher Betreuer? Darf ich alles für den Betreuten allein entscheiden?
Einmal jährlich müssen Sie als gesetzliche Betreuer dem Betreuungsgericht einen Bericht über die Betreuung im vorangegangenen Jahr vorlegen. Ferner haben Sie dem Gericht eine Abrechnung der verwalteten Gelder vorzulegen. Der Jahresbericht wird durch einen Rechtspfleger am Betreuungsgericht überprüft.
Als gesetzlicher Betreuer dürfen Sie im Regelfall für den Betreuten Entscheidungen treffen. Einige Entscheidungen müssen Sie sich allerdings zuvor durch das Betreuungsgericht genehmigen lassen. Dies betrifft zum Beispiel die Kündigung der Wohnung, den Abschluss eines Arbeitsvertrages und die Anordnung freiheitsentziehender bzw. freiheitseinschränkender Maßnahmen. Als rechtlicher Betreuer dürfen Sie also eine Wohnung erst kündigen, wenn Ihnen die Genehmigung des Betreuungsgerichtes vorliegt.
Bestimmte Entscheidungen kann die betreute Person nur höchstpersönlich treffen. Hierzu gehören z.B. das Erstellen einer Patientenverfügung oder eines Testaments. Der rechtliche Betreuer kann für den Betreuten nicht wirksam eine Patientenverfügung oder ein Testament erstellen.
Wann endet eine gesetzliche Betreuung?
Die Betreuung endet, wenn die betreute Person stirbt, der rechtliche Betreuer sein Amt niederlegt oder die Betreuung durch das Betreuungsgericht ganz aufgehoben wird. Ferner kann die betreute Person beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Wechsel des gesetzlichen Betreuers stellen, wenn sie nicht mehr möchte, dass ihr bisheriger Betreuer ihre Angelegenheiten regelt. Das Betreuungsgericht überprüft dann, ob der Wechsel eines gesetzlichen Betreuers sinnvoll und notwendig ist.
Mithilfe einer Patientenverfügung können Sie frühzeitig festlegen, welche ärztlichen Behandlungen Sie in bestimmten Lebenssituationen wünschen. In der Patientenverfügung bestimmen Sie, wie mit Ihnen ärztlicherseits umgegangen werden soll, wenn Sie sich selbst in einem Zustand befinden, in dem Sie sich nicht mehr äußern können, beispielsweise bei Bewusstlosigkeit. Sie legen mit der Patientenverfügung vorab fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie wünschen bzw. welche Sie ablehnen und welche Maßnahmen abgebrochen werden sollen.
Ich habe eine Patientenverfügung erstellt. Ich erleide auf der Straße einen Herzinfarkt und werde ins Krankenhaus eingeliefert. Werden jetzt keine Notfallmaßnahmen durchgeführt, weil ich in meiner Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt habe?
Selbstverständlich werden in dem genannten Beispiel alle Notfallmaßnahmen eingeleitet, um Sie am Leben zu erhalten. Zunächst ist davon auszugehen, dass im Krankenhaus niemand von Ihrer Patientenverfügung weiß. Daher werden Sie als akuter Behandlungsfall eingewiesen und erhalten alle erforderlichen Behandlungsmaßnahmen. Die Patientenverfügung ist nicht dazu gedacht, jede lebenserhaltende Behandlung zu untersagen. Sie findet nur in eng definierten Grenzen Anwendung, die Sie selbst zuvor festgelegt haben.
Reicht es aus, wenn ich meine Patientenverfügung schriftlich erstellt habe oder muss ich noch jemanden benennen, der diesen Willen durchsetzt?
Sie müssen eine Person benennen, die Ihren in der Patientenverfügung festgelegten Willen umsetzt. Dieser Person müssen Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht das Recht einräumen, Ihren Willen durchzusetzen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Bestimmen Sie einen solchen Vorsorgebevollmächtigten nicht, so haben Sie keine Garantie, dass Ihre Patientenverfügung umgesetzt wird. Nur der Vorsorgebevollmächtigte (oder ein gesetzlicher Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“) kann Ihren Willen aus der Patientenverfügung gegenüber Ihren behandelnden Ärzten durchsetzen.
Reicht es aus, wenn meine Angehörigen den behandelnden Ärzten in der konkreten Situation mündlich mitteilen, wie ich meine medizinische Behandlung wünsche?
Ihre behandelnden Ärzte sind nicht dazu verpflichtet, einen mündlich von Ihnen gegenüber dritten Personen geäußerten Willen umzusetzen. Eine solche Verpflichtung besteht erst dann, wenn Sie eine schriftliche Patientenverfügung erstellt haben und einen Vorsorgebevollmächtigten benannt haben, der diese Verfügung umzusetzen hat.
Wozu muss ich meiner Ehefrau bzw. meinem Ehemann eine Vorsorgevollmacht erteilen? Wir sind doch verheiratet!
Ein geschäftsfähiger volljähriger Erwachsener kann nur für sich selbst handeln. Die Eheschließung als solche bringt keine „automatische“ Handlungsberechtigung der Ehepartner füreinander mit sich. Ihre Ehefrau bzw. Ihr Ehemann kann ohne Ihre ausdrückliche Bevollmächtigung nicht für Sie entscheiden. Dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften. Ebenso können Eltern für ihre erwachsenen Kinder nicht ohne deren Bevollmächtigung handeln und genauso wenig können Kinder für ihre Eltern handeln. Es ist immer eine Vorsorgevollmacht erforderlich. Ist keine Vorsorgevollmacht erteilt, so muss eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden.
Eine Patientenverfügung müssen doch nur ältere Menschen machen, oder?
Die Erstellung einer Patientenverfügung ist unabhängig vom Alter. Auch jüngere Menschen können zum Beispiel durch einen Unfall in die Situation geraten, sich nicht mehr selbst zu ihren Behandlungswünschen äußern zu können. Deshalb ist es sinnvoll, sich in jedem Lebensalter als Erwachsener damit zu befassen, welche Behandlungswünsche man in bestimmten Erkrankungssituationen hat und diese in einer Patientenverfügung zusammenzufassen.
Ist es nicht überflüssig, eine Patientenverfügung zu machen, da die Ärzte sich im Zweifel nicht daran halten?
Durch das Patientenverfügungsgesetz wurden rechtliche Grundlagen geschaffen, aufgrund derer Ärzte, Bevollmächtigte und rechtliche Betreuer dazu verpflichtet sind, die Inhalte einer Patientenverfügung zu beachten und umzusetzen. Ist eine Patientenverfügung vorhanden, müssen sich also auch Ärzte an deren Bestimmungen halten.
Muss eine Patientenverfügung vom Notar beglaubigt werden?
Die Beglaubigung einer Patientenverfügung ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie Ihren Willen schriftlich darlegen und mit Ort und Datum unterzeichnen. Umstritten ist, ob ein Vordruck ausreichend ist, bei dem Sie lediglich ankreuzen, wie in den einzelnen Behandlungsfragen mit Ihnen umgegangen werden soll. Solche Formulare werden im Zweifelsfall von den Gerichten und den behandelnden Ärzten nicht anerkannt. Es ist ratsam, einige Jahre nach Erstellung einer Patientenverfügung diese nochmals mit Datum und Unterschrift zu versehen, um so zu dokumentieren, dass der in der Patientenverfügung festgelegte Wille nach wie vor derselbe ist.
Erbrecht-Glossar
In unserem Glossar für das Erbrecht finden Sie Erläuterungen zu Themen rund um das Vererben und Erben von Vermögen. Hierbei handelt es sich um eine Auswahl typischer Begriffe, die im Zusammenhang mit einer Erbschaft auftauchen können.
- Was ist eigentlich eine Erbschaft?
- Wer wird Erbe?
- Wann erhält man (nur) den Pflichtteil?
- Was ist der Unterschied zwischen einem Testament und gesetzlicher Erbfolge?
Das Erbrecht-Glossar soll Ihnen einen ersten Überblick zu diesen und anderen Fragen geben.
Das Erbe (die Erbschaft / der Nachlass) sind das Vermögen (z.B. Sparguthaben, Immobilien, Aktien, Fondsanteile, Schmuck, Münzen, Mobiliar, Ansprüche aus Lebensversicherungen, Gesellschaftsanteile) und die Verbindlichkeiten (z.B. Kredite, Mietrückstände, offene Heimentgelte), die ein Mensch im Zeitpunkt seines Todes hat.
Nach deutschem Recht gehen mit dem Tod das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen direkt auf den oder die Erben über. Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden, wenn der Erbe sie nicht annehmen will, weil beispielsweise die Schulden des Erblassers (desjenigen, der etwas vererbt) sein Vermögen übersteigen.
Das Erbe geht entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge (Erblasser hat kein Testament gemacht, gesetzliche Regelungen greifen ergänzend ein) oder aufgrund sog. gewillkürter Erbfolge (es gibt ein Testament des Erblassers oder einen Erbvertrag) auf den oder die Erben über.
Erbe ist derjenige, dem eine verstorbene Person (Erblasser) etwas hinterlassen hat. Der Nachlass (das Erbe) des Verstorbenen geht auf den Erben über. Erben mehrere Personen, bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft.
Den Nachlass erhält der Erbe entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Verwandte in einer festgelegten Reihenfolge berücksichtigt.
Die Erbschaft (das Erbe / der Nachlass) wird gebildet durch das Vermögen (z.B. Sparguthaben, Immobilien, Aktien, Fondsanteile, Schmuck, Münzen, Mobiliar, Ansprüche aus Lebensversicherungen, Gesellschaftsanteile) und die Verbindlichkeiten (z.B. Kredite, Mietrückstände, offene Heimentgelte), die ein Mensch bei seinem Tod hinterlässt.
Nach deutschem Recht gehen mit dem Tod das Vermögen und die Schulden des Verstorbenen direkt auf den oder die Erben über. Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden, wenn der Erbe sie nicht annehmen will, weil beispielsweise die Schulden des Erblassers (desjenigen, der etwas vererbt) sein Vermögen übersteigen.
Die Erbschaft geht entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf den oder die Erben über, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat. Dann greifen die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ergänzend ein. Hat der Erblasser ein Testament gemacht oder gibt es einen Erbvertrag, dann geht der Nachlass entsprechend der vom Erblasser getroffenen Regelungen auf den oder die Erben über.
Mehrere Personen, die als Erben den Nachlass eines Verstorbenen (Erblassers) erhalten, bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, alle Miterben einer Erbengemeinschaft können nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen.
Erst wenn der Nachlass durch die Erbengemeinschaft aufgeteilt wurde, geht der jeweilige Erbanteil in das alleinige Vermögen und die alleinige Verfügungsberechtigung des jeweiligen Erben über. Eine solche Nachlassteilung erfolgt in der Regel durch einen gemeinsamen Vertrag zwischen allen Erben.
s. auch Miterben für mehr Informationen
Mehrere Erben bilden als sog. Miterben nach dem Tod des Erblassers automatisch eine Erbengemeinschaft. Sie müssen sich über die Verwaltung und die Aufteilung des Nachlassvermögens einigen, da sie bis zur Aufteilung des Nachlasses nur gemeinschaftlich über diesen verfügen können.
Jedem Miterben steht ein bestimmter Erbanteil zu. Die Größe des Anteils ergibt sich entweder aus der gesetzlichen Erbfolge oder dem Testament.
Erst mit der sog. Auseinandersetzung, also der Aufteilung der Erbschaft, endet die Erbengemeinschaft. Die Miterben müssen bis zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft gemeinschaftlich verwalten. Alle Rechte und Pflichten der Erbschaft stehen ihnen nur gemeinschaftlich zu und müssen von ihnen auch als Gemeinschaft ausgeübt werden. Die Erbschaft bildet bis zur Aufteilung ein Sondervermögen.
Nach dem deutschen Erbrecht wird der Erbe mit Eintritt des Erbfalls automatisch Erbe. Damit tritt er in die Rechtsposition des Verstorbenen mit (fast) allen Rechten und Pflichten ein. Will er die Erbschaft nicht annehmen, so muss er die Ausschlagung erklären.
Gründe für die Ausschlagung sind z.B. die Überschuldung des Nachlasses, aber auch persönliche oder taktische Gründe. Die Frist für die Ausschlagung beträgt sechs Wochen. Bei gesetzlicher Erbfolge läuft diese Frist ab Kenntnis des Erben vom Versterben des Erblassers. Bei der Erbfolge aufgrund eines Testaments läuft die Frist für den Erben mit der Bekanntgabe des Testaments durch das Nachlassgericht.
Die Ausschlagung muss in der richtigen Form erklärt werden, sonst ist sie ungültig und das Erbe gilt als angenommen. Die Ausschlagung ist beim Nachlassgericht am Wohnort des Erben oder beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers zu erklären.
In einem Testament kann jeder seinen letzten Willen schriftlich festlegen. Ab dem 16. Lebensjahr kann man ein Testament wirksam errichten. Ausgenommen sind hiervon nur Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht testierfähig sind (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Ein Testament kann entweder als sog. eigenhändiges Testament oder als notarielles Testament errichtet werden. Bei einem eigenhändigen Testament muss das gesamte Testament mit der Hand geschrieben werden. Ferner muss es mit Ort und Datum versehen und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein, damit es wirksam ist.
Ehegatten können ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament errichten. Auch dieses Testament kann entweder eigenhändig oder notariell errichtet werden. Errichten die Ehegatten gemeinsam ein eigenhändiges Testament, so schreibt einer der Ehepartner den Text des Testaments eigenhändig nieder und versieht es mit Ort, Datum und Unterschrift. Der andere Ehepartner muss das Testament dann ebenfalls unterschreiben.
Anders als in amerikanischen Filmen sind „Zeugen“ nicht erforderlich, die während der Errichtung des Testaments anwesend sind und dieses ebenfalls unterschreiben.
Ein wirksames, vom Nachlassgericht eröffnetes Testament ist eine rechtsgültige Urkunde, mit der die Erbenstellung nachgewiesen werden kann. Es ersetzt häufig einen Erbschein. Die Vorlage eines eröffneten Testaments ist ausreichend, um die eigene Erbenstellung z.B. gegenüber der Bank nachzuweisen.
Im Rahmen einer Testamentsvollstreckung verwaltet ein Testamentsvollstrecker die Erbschaft für die Erben. Die Testamentsvollstreckung wird durch ein Testament oder einen Erbvertrag angeordnet und der Testamentsvollstrecker darin ernannt. Er setzt die Verfügungen um, die der Verstorbene im Testament festgelegt hat. Dadurch sorgt er dafür, dass die Regelungen, die testamentarisch getroffen wurden, auch ausgeführt werden. Insbesondere bei komplexen Nachlässen soll die Testamentsvollstreckung die Erben entlasten und Streitigkeiten verhindern.
Im Testament werden der Umfang der Testamentsvollstreckung und die Aufgaben und Funktionen des Testamentsvollstreckers festgelegt.
Eine Testamentsvollstreckung kann zur Abwicklung des Nachlasses angeordnet werden. Es ist ebenfalls möglich, eine Testamentsvollstreckung zur Verwaltung der Erbschaft über einen längeren Zeitraum anzuordnen. Solange eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, kann nur der Testamentsvollstrecker über den Nachlass verfügen. Den Erben ist die Verfügungsbefugnis für die Zeit der Testamentsvollstreckung entzogen.
…ist eine andere Bezeichnung für ein Testament oder einen Erbvertrag. Letztwillige Verfügung bedeutet, dass in einer Urkunde (Testament oder Erbvertrag) Bestimmungen getroffen wurden, die beim Tod des Erblassers eintreten sollen.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Beim sog. Berliner Testament, einer bekannten Variante des gemeinschaftlichen Testaments, setzen sich die die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gleichzeitig, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des zweiten Ehegatten einem Dritten – üblicherweise den eigenen Kindern – zufließen soll.
Haben die Ehepartner Kinder und entscheiden sich für ein Berliner Testament, dann stellt die Regelung, dass der jeweils überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe wird und die Kinder erst nach den zweitversterbenden Ehepartner erben, faktisch eine Enterbung der Kinder bei Versterben des ersten Elternteils dar. Hätten die Ehegatten keine Regelung getroffen, würde nach Versterben des ersten Ehepartners die gesetzliche Erbfolge greifen, aufgrund der neben dem überlebenden Ehepartner auch die Kinder Erben nach dem erstversterbenden Elternteil würden.
Will sich ein Kind damit nicht zufrieden geben, so kann es von dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil fordern. Ehegatten mit Kindern, die ein Berliner Testament errichten, sind daher gut beraten, wenn sie eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufnehmen. Diese Klausel besagt, dass das Kind, das nach dem erstversterbenden Elternteil den Pflichtteil fordert, ebenfalls nur den Pflichtteil nach dem zweitversterbenden Elternteil erhält. Diese Regelung ist für die Kinder deutlich ungünstiger, da sie dann regelmäßig nur die Hälfte des ihnen eigentlich zustehenden Erbanteils erhalten würden.
Will man eine Person nicht zum Erben einsetzen und ihr trotzdem nach dem Tod etwas zuwenden, so kann man dies im Wege eines Vermächtnisses tun. Derjenige, der ein solches Vermächtnis erhält, wird als Vermächtnisnehmer bezeichnet.
Der Inhalt eines Vermächtnisses kann vielfältig sein. Es kann sich hierbei z.B. um einen Gegenstand wie ein Kunstwerk, Schmuck, die Briefmarkensammlung, Möbel oder Kleidung handeln, ebenso aber auch ein Bank- oder Sparkonto. Aber auch ein prozentualer Anteil am Nachlass kann im Wege eines Vermächtnisses an einen Vermächtnisnehmer zugewendet werden.
Anders als der Erbe ist der Vermächtnisnehmer kein direkter Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Durch das Vermächtnis erhält er lediglich eine Forderung gegen den oder die Erben auf Herausgabe oder Übertragung des Vermächtnisses.
Hat eine Person, die verstirbt, nichts Näheres zu ihrem Nachlass geregelt (Testament oder Erbvertrag), dann greift die sog. gesetzliche Erbfolge ein. Regelungen hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das deutsche Erbrecht geht von einem Familienerbrecht aus. Es erben dann ggf. vorhandene Ehegatten und Verwandte in einer bestimmten Reihenfolge (sog. Ordnungen).
Verwandte in den Ordnungen
Verwandte erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen und wiederum deren Kinder (§ 1924 BGB). Hat der Erblasser keine Kinder, so erben die Verwandten zweiter Ordnung. Dies sind die Eltern des Verstorbenen und deren weitere Abkömmlinge, damit also ggf. die Geschwister der verstorbenen Person (§ 1925 BGB). Sind die Eltern bereits verstorben und war der Erblasser ein Einzelkind, dann erben die Verwandten der dritten Ordnung. Dies sind die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Damit erweitert sich der Kreis der Erben erheblich. Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sind dann ggf. Erben.
Finden sich in der ersten bis dritten Ordnung keine lebenden Verwandten, die den Verstorbenen beerben könnten, dann wird in den weiteren Ordnungen gesucht. Verwandte der vierten Ordnung sind deren Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, Verwandte der fünfte Ordnung die Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge und so fort.
Verwandte erster Ordnung (also Kinder, Enkel, Urenkel des Erblassers) erben vorrangig. Nur wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte, kommen die Verwandten zweiter Ordnung als Erben in Betracht (also die Eltern des Erblassers und wenn diese bereits verstorben sind, seine Geschwister und deren Abkömmlinge). Sollten auch in der zweiten Ordnung keine Verwandten (mehr) vorhanden sein, dann erben die Verwandten der dritten Ordnung (die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen usw. des Erblassers) und so fort.
Der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner
War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verheiratet, so steht auch dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ein Anteil am Erbe zu.
Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner erbt neben den Verwandten in erster Ordnung 25%. Neben den Verwandten zweiter Ordnung erbt er 50%. Sollten in erster und zweiter Ordnung keine Erben vorhanden sein, aber noch die Großeltern des Erblassers leben, dann erbt er neben diesen 50%. Lebt nur noch ein Großelternteil, erhält dieser 25% und der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner die weiteren 75%. Sind weder Verwandte erster Ordnung, noch solche zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, dann erbt er alles (§ 1931 BGB).
Lebten die Eheleute zu ihren Lebzeiten in Zugewinngemeinschaft, was immer noch der Regelfall ist, dann erbt der überlebende Ehegatte aufgrund der bestehenden Zugewinngemeinschaft weitere 25% vom Erblasser (§ 1371 Absatz 1 BGB). Damit verschieben sich selbstverständlich die zuvor erläuterten Quoten entsprechend.
Einige Beispiele sollen das zuvor Dargestellte verdeutlichen.
Beispiel 1
Die Eheleute A und B haben zwei Kinder C und D. Die Eheleute leben in Zugewinngemeinschaft. A verstirbt, ohne vorher ein Testament zu erstellen. Sein Vermögen belief sich bei Versterben auf 60.000,- €. Mangels Testament greift das gesetzliche Erbrecht ein.
Beispiel 2
Die Eheleute A und B haben zwei Kinder C und D. Die Eheleute leben in Gütertrennung. A verstirbt. Bei seinem Versterben verfügt er über ein Vermögen von 60.000,- €.
Beispiel 3
Der Erblasser verfügte im Todeszeitpunkt über ein Vermögen von 50.000,- €. Er war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Seine Eltern sind bereits verstorben. Er hatte einen Bruder und eine Schwester. Der Bruder lebt noch. Die Schwester ist bereits verstorben, hatte aber zwei Töchter, die noch leben. Somit gibt es weder einen Ehegatten noch Verwandte der ersten Ordnung, die das Vermögen erben könnten. Allerdings gibt es Verwandte der zweiten Ordnung nach den Eltern des Erblassers, nämlich einen Bruder und zwei Nichten.
Wie errechnet sich der Pflichtteil?
Aufgrund der Testierfreiheit lassen sich mit einem Testament nahezu alle denkbaren Wirkungen erzielen. Der Erblasser, also derjenige, der etwas vererben will, kann hierbei weitgehend frei entscheiden, wem er nach seinem Tod etwas zukommen lassen will und wem nicht.
Diese Testierfreiheit wird nur durch das sog. Pflichtteilsrecht teilweise eingeschränkt. Es garantiert bestimmten Familienangehörigen den Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass. Der Pflichtteil steht den folgenden Personen zu: dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, den Kindern und den Eltern des Erblassers, wenn sie ihn überleben sollten.
Wurde eine pflichtteilsberechtigte Person durch den Erblasser „enterbt“, so kann sie gegenüber den Erben den Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Um zu berechnen, wie hoch ein solcher Pflichtteilsanspruch ausfällt, muss man zunächst überlegen, welcher gesetzliche Erbanteil dem Pflichtteilsberechtigten zugestanden hätte, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hätte. Der Pflichtteil beläuft sich dann auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils.
Hier ein Beispiel für die Berechnung des Pflichtteilanspruchs:
Der Erblasser E ist geschieden und alleinlebend. Aus seiner Ehe hat er zwei Söhne A und B. Mit A versteht er sich hervorragend. Zu B besteht seit Jahren keinerlei Kontakt mehr. E hat eine Eigentumswohnung im Wert von 150.000,- € und Barvermögen in Höhe von weiteren 50.000,- €. Er setzt ein Testament auf, in dem er alles seinem Sohn A vererbt. Damit ist sein Sohn B enterbt und kann von seinem Bruder nach Versterben des Vaters nur noch den Pflichtteil fordern.
Zunächst ist also zu klären, wieviel B erhalten hätte, wenn der Vater kein Testament gemacht hätte und beide Söhne gesetzliche Erben geworden wären:
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils. Verstirbt E, so erhält A aufgrund des Testaments zunächst das gesamte Erbe, also 100%. B hat aber gegen seinen Bruder A einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbanteils und kann somit von A 25% des gesamten Erbes einfordern.
Menschen mit Behinderung sind im Laufe ihres Lebens häufig auf Sozialhilfe angewiesen. Erhält ein Sozialhilfeempfänger eine Erbschaft, so muss er diese als zufließendes Vermögen zunächst bis auf einen geringen Schonvermögensbetrag verbrauchen. Erst danach wird ihm wieder Sozialhilfe bewilligt. Mit einem sog. Behindertentestament können zugunsten des behinderten Menschen letztwillige Verfügungen getroffen werden, die verhindern, dass das Sozialamt den Erbanteil des behinderten Menschen als Vermögen bei der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen anrechnen kann. Die besondere juristische Konstruktion dieses Testaments ermöglicht es, dem behinderten Menschen etwas zu vererben, ohne dass das Sozialamt den Verbrauch des Erbanteiles verlangen kann, bevor der Sozialhilfebezug wieder einsetzt.
Der Erbschein ist eine Urkunde, mit der im allgemeinen Rechtsverkehr die Einsetzung als Erbe nachgewiesen wird. Hierin wird aufgeführt, wer die Erben eines Verstorbenen sind und zu welchen Anteilen sie geerbt haben. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Der Antrag zur Ausstellung des Erbscheins kann entweder persönlich beim Gericht oder über einen Notar gestellt werden.