Newsletter Altenpflege 02/2026
02/2026
Neues aus der Rechtsprechung
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrags wegen verspätet geschlossener Ausschlussvereinbarung
(LG Berlin II, Urteil v. 30.10.2025, 10 O 38/24)
Das Landgericht (LG) Berlin II hatte über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrags (WBV) u.a. wegen fremdgefährdenden Verhaltens der Bewohnerin und mangelnder Kooperation der gesetzlichen Betreuerin zu entscheiden.
Die 1972 geborene Beklagte leidet unter einer schweren geistigen Behinderung aus dem Autismusspektrum mit Verhaltensauffälligkeiten. Sie lebt seit 2000 in der stationären Einrichtung der Klägerin. Zum Einzug wurde ein Heimvertrag geschlossen, der im Jahr 2020 noch einmal abgeändert wurde. Dieser Vereinbarung aus dem Jahr 2020 war als Anlage zum Vertrag eine gesonderte Vereinbarung zum Ausschluss der Vertragsanpassung nach § 8 Absatz 4 WBVG beigefügt.
Im Mai 2023 kündigte die Klägerin den Wohn- und Betreuungsvertrag mit der Beklagten zum 31.07.2023 wegen fehlender Kooperation der rechtlichen Betreuerin und aufgrund fremdgefährdenden Verhaltens der Beklagten, das sich insbesondere in wiederholter erheblicher Gewalt gegenüber Mitbewohnern äußerte. Die Klägerin stellte für die Kündigung zum einen auf die Vereinbarung zum Ausschluss der Vertragsanpassung ab (§ 12 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 b) WBVG). Zum anderen kündigte sie wegen eines "schuldhaften gröblichen Pflichtenverstoßes" der gesetzlichen Betreuerin, die der Beklagten aus ihrer Sicht zurechbar waren (§ 12 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG). In einem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes wurde im Jahr 2024 festgestellt, dass es seit mehr als zwei Jahren zu den fremdaggressiven Verhaltensauffälligkeiten kam und dass diese von einer Änderung der Konzeption der Klägerin herrührten, die das Entwicklungspotential und die Selbstbestimmung der Bewohnerin fördern sollten, die Beklagte aber derart stark irritierten, dass sie darauf mit Gewaltdurchbrüchen reagierte.
Das Gericht wies die Klage ab und erklärte die Kündigung für unwirksam. Aus Sicht des Gerichts lag kein wichtiger Grund für die Kündigung des WBV vor.
Das LG zog bereits in Zweifel, ob tatsächlich eine Leistungsanpassung im Sinne der Ausschlussvereinbarung notwendig war, da diese wohl nur aufgrund der Veränderungen der Klägerin bei der Leistungserbringung erforderlich wurden. Allerdings ließ das Gericht diesen Punkt letztlich unbeantwortet, da aus seiner Sicht die Vereinbarung zum Ausschluss der Vertragsanpassungen bereits unwirksam war, auf die die Klägerin ihre Kündigung u.a. gestützt hatte. Nach § 8 Absatz 4 WGVB könne eine solche Vereinbarung nur vor oder bei Vertragsschluss geschlossen werden. Die Klägerin habe aber erst 2020 im laufenden Vertragsverhältnis die vorliegende Ausschlussvereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen. Nach Auffassung des Landgerichts kann sie daher eine Kündigung nicht auf die unwirksame Ausschlussvereinbarung stützen.
Ferner sah des Gericht in der mangelnden Kooperation der gesetzlichen Betreuerin zur Suche nach einer neuen geeigneten Einrichtung keine "schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung" i.S.d. § 12 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG. Zwar müsse sich die Beklagte schuldhaftes Verhalten der rechtlichen Vertreterin zurechnen lassen, allerdings liege in diesem Fall kein "gröblicher" Pflichtenverstoß der gesetzlichen Betreuerin vor.
Das LG kam zu dem Ergebnis, dass auch kein "sonstiger wichtiger Grund" nach § 12 Absatz 1 Satz 1 WBVG zur Rechtfertigung der Kündigung vorlag. Das Gericht sah die Gewaltdurchbrüche der Beklagten als wichtigen Grund für eine Kündigung an. Allerdings kam es bei der erforderlichen Abwägung der berechtigten Interessen der Klägerin an einer Beendigung der Kündigung und der Beklagten an einem Fortbestehen des WBV zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Beklagten überwiegen. Zwar habe die Klägerin ein hohes Interesse an dem Schutz der Mitbewohner und Mitarbeiter, allerdings habe sie durch die konzeptionelle Änderung selbst dazu beigetragen, dass sich die fremdgefährdenden Verhaltensweisen der Beklagten massiv gesteigert haben und ihr sei bereits bei Einzug der Beklagten im Jahr 2000 bekannt gewesen, dass die Beklagte sich wiederholt fremdgefährdend verhalten hatte.
Anmerkung:
Das Landgericht Berlin vertritt die Rechtsauffassung, dass die Vereinbarung zum Ausschluss der Vertragsanpassung nur am Beginn eines Vertragsverhältnisses einmalig abgeschlossen werden darf. Ein Abschluss nach Einzug bzw. der Abschluss einer neugefassten Ausschlussvereinbarung im laufenden Vertragsverhältnis macht diese Vereinbarung unwirksam. Das führt dazu, dass der Leistungserbringer nur aus einem "sonstigen wichtigen Grund" fristgemäß mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen kann und ihm das Recht zur fristlosen Kündigung verloren geht.
Das Gericht legt im Hinblick auf die erforderliche Interessenabwägung strenge Zumutbarkeitskriterien zulasten der Einrichtung an. Insbesondere muss bei zukünftigen Aufnahmen ein besonderes Augenmerk auf die Kenntnis der Pflegeeinrichtung von fremdgefährdenden Verhaltensweisen der Interessenten gelegt werden. Aus Sicht des Gerichts überwiegt jedenfalls im vorliegenden Fall das Fürsorgeinteresse der Beklagten das Schutzinteresse der Mitbewohner. Leider äußert sich das Gericht nicht zu dem Punkt, ob die Leistungsfähigkeit der Einrichtung zur Erbringung der erforderlichen Betreuungsleistungen an alle Bewohner auch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, da davon auszugehen ist, dass sich Mitarbeiter bei fortgesetztem Gewaltgeschehen zeitnah eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber suchen dürften und der Personalmangel sich negativ auf alle Bewohner auswirken dürfte. Möglicherweise hat die Klägerin dieses Argument nicht mit ins Klageverfahren eingebracht.
Zur Anwendbarkeit des WBVG auf Seniorenresidenzen
(LG Dortmund, Urteil v. 16.01.2026, 3 O 98/25)
Das Landgericht (LG) Dortmund hatte u.a. darüber zu entscheiden, ob das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) auf eine Seniorenresidenz Anwendung findet, die Pflege- und Betreuungsleistungen vorhält.
Die Beteiligten stritten über eine Entgelterhöhungsankündigung der Betreiberin der Seniorenresidenz. Die beklagten Bewohner bezweifelten u.a. die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Entgelterhöhungsankündigung nach § 9 WBVG. Insbesondere bezweifelten sie, dass das WBVG überhaupt auf die Leistungen der Klägerin Anwendung findet.
Das Gericht kam zu dem Ergebis, dass das WBVG anzuwenden ist, da die Klägerin nicht nur Leistungen des Wohnens und allgemeine Unterstützungsleistungen erbringt, sondern sich vertraglich auf zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen verpflichtet hat. Vertraglich sei zwischen den Parteien u.a. geregelt, dass die Seniorenresidenz bei Pflegebedürftigkeit dem Bewohner häusliche Pflege durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts gegen zusätzliches Entgelt anbiete. Damit halte die Klägerin nach § 1 Absatz 1 WBVG Pflegeleistungen vor, so dass der streitgegenständliche Vertrag in den Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Pflegebedürftigkeit bei Vertragsschluss schon vorlag.
Aus Sicht des Gerichts waren darüber hinaus die formalen Anforderungen der Entgelterhöhungsankündigung nach § 9 WBVG durch die Klägerin erfüllt worden, so dass diese die Zustimmung der Beklagten zur Entgelterhöhung verlangen konnte.
Anmerkung:
Nach § 1 Absatz 1 WBVG unterfallen Unternehmer dann dem Anwendungsbereich des WBVG, wenn sie sich gegenüber volljährigen Verbrauchern zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichten, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist es dabei, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder bei Vertragsschluss nur vorgehalten werden müssen.
Eine Pflege-WG, die rund um die Uhr Pflegeleistungen erbringt, gilt landesheimrechtlich als Pflegeheim.
(OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.05.2026, 1 M 236/26 OVG)
Das Oberverwaltungsrecht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hatte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, inwieweit das Wohnteilhabegesetz Mecklenburg-Vorpommern auf eine Pflege-WG Anwendung findet.
Die Antragstellerin betreibt seit September 2025 eine Pflege-WG. Die Bewohner schlossen mit dem wirtschaftlich von der Pflege-WG getrennten Vermieter jeweils einen Mietvertrag und mit dem Pflegedienst einen Vertrag über Pflegeleistungen. Die aufgenommenen Bewohner waren nicht in der Lage dazu, die WG selbständig zu verwalten. Pflegepersonal musste an sieben Tagen pro Woche 24 Stunden am Tag anwesend sein. Einige Bewohner waren bettlägrig. Nach Durchführung einer heimaufsichtsrechtlichen Begehung im November 2025 untersagte die Heimaufsicht den weiteren Betrieb der Pflege-WG mit sofortiger Wirkung, da sie zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei der Pflege-WG tatsächlich um eine stationäre Pflegeeinrichtung handelte, deren räumliche und bauliche Voraussetzungen nicht vorlagen. Gegen die Betriebsuntersagung wandte sich die Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutz und unterlag sowohl vor dem zuständigen Verwaltungsgericht als auch vor dem OVG.
Das OVG kam hierbei zu dem Ergebnis, dass die Einstufung der WG als Pflegeheim durch das Wohnteilhabegesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht zwingend voraussetzt, dass die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung und Betreuung rechtlich voneinander abhängig sind. Durch die Trennung von Miet- und Pflegevertrag können die Anforderungen an eine stationäre Pflegeeinrichtung aus Sicht das Gerichts nicht umgangen werden. Die Sicherstellung der Qualität und Pflege für die Bewohner habe Vorrang vor einer formalistischen Einstufung der Wohnform anhand zugrunde liegender Verträge.
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