Newsletter Behindertenhilfe 01/2026
01/2026
Neues aus der Rechtsprechung
Das Sozialamt hat erhöhte Kosten der Unterkunft zu bewilligen, auch wenn die Anforderungen nach § 9 WBVG an die Entgelterhöhung nicht eingehalten wurden.
(SG Rostock, Urteil v. 18.11.2025, S 8 SO 44/24)
Das Sozialgericht (SG) Rostock hatte darüber zu entscheiden, ob der beklagte Sozialhilfeträger dem klagenden Leistungsberechtigten die Bewilligung erhöhter Kosten der Unterkunft (KdU) verweigern konnte, weil der Leistungserbringer die erhöhten Wohnkosten zuvor nicht mit einer Entgelterhöhungsankündigung nach § 9 WBVG angekündigt hatte.
Der dauerhaft voll erwerbsgeminderte Kläger lebt in einer besonderen Wohnform und schloss mit dem Leistungserbringer einen Wohn- und Betreuungsvertrag. Auf Grundlage landesrechtlicher Runderlasse und entsprechender Änderungsvereinbarungen zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer erhöhte dieser das monatliche Entgelt für die Wohnraumüberlassung auf 464,15 € ab 01.01.2024 und auf 544,30 € ab 01.01.2025, die der Kläger auch tatsächlich zahlte. Der Sozialhilfeträger erkannte nur geringere KdU an, weil er die Entgelterhöhungen wegen Verstoßes gegen § 9 WBVG für unwirksam hielt, und lehnte eine weitergehende Leistungsgewährung ab.
Das Gericht bejahte einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung der tatsächlichen KdU nach § 42a Absatz 5 SGB XII, da er in einer besonderen Wohnform lebt. Aus Sicht des Sozialgerichts war die Wirksamkeit der Änderungsvereinbarungen zu den erhöhten Wohnraumkosten nach dem WBVG nicht im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern von den ordentlichen Gerichten zu klären. Halte der Sozialhilfeträger eine Entgeltvereinbarung für (zivilrechtlich) unwirksam, dürfe er die Leistungen nur nach vorheriger ordnungsgemäßer Kostensenkungsaufforderung nach § 35 Absatz 3 SGB XII beschränken. Dies hatte der Beklagte aber vorliegend nicht getan, so dass das Gericht ihn zur Bewilligung und Auszahlung erhöhter KdU verurteilte.
Anmerkung:
Dem Sozialgericht Rostock ist dahingehend zuzustimmen, dass die Sozialhilfeträger kein Recht dazu haben, die Bewilligung von (erhöhten) Leistungen abzulehnen, wenn aus ihrer Sicht die Regelungen des WBVG zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringern nicht eingehalten wurden. Ob tatsächlich ein Kostensenkungsverfahren nach § 35 Absatz 3 SGB XII ein zulässiges Mittel zur Absenkung von Wohnraumkosten sein dürfte, deren Erhöhung vorher nicht ordnungsgemäß durch den Leistungserbringer nach § 9 WBVG angekündigt worden war, muss weiter in der Rechtsprechung geklärt werden.
Leistungserbringer dürfen Erhöhungen der Wohnraumkosten nur aufgrund erhöhter Angemessenheitsgrenzen nach § 42a Absatz 5 SGB XII nicht ohne Entgelterhöhungsankündigung von den Leistungsberechtigten verlangen. Ferner dürfte allein die gestiegene Angemessenheitsgrenze keine Begründung einer Entgelterhöhung nach § 9 WBVG sein, da hiernach der Leistungserbringer eine Entgelterhöhung verlangen darf, wenn die Bemessungsgrundlage sich aufgrund erhöhter Kosten ändert, die der Leistungserbringer in der Ankündigung darstellen muss.
Einwurfeinschreiben sind kein verlässlicher Nachweis (mehr) für die Zustellung von Schreiben.
(BAG, Urt. v. 07.05.2026, 2 AZR 184/25)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob das Einwurf-Einschreiben als Nachweis für die Zustellung einer Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) geeignet ist.
Der beklagte Arbeitgeber hatte den klagenden Arbeitnehmer schriftlich zu einem BEM-Gespräch geladen. Der Arbeitnehmer reagierte nicht auf das Schreiben. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer krankheitsbedingt wegen einer Vielzahl an Fehltagen. Im Kündigungsschutzprozess bestritt der Kläger den Zugang des Schreibens. Der beklagte Arbeitgeber legte daraufhin den Ein- und Auslieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens bei Gericht vor. Ferner wurde der Postbote als Zeuge vernommen, der sich aber an die Zustellung des Einwurf-Einschreibens nicht erinnern konnte.
Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg hatten zuvor entschieden, dass angesichts des digitalisierten Zustellverfahrens (Scans, automatisierte Abläufe etc.) der bisher anerkannte Anscheinsbeweis für den Zugang beim Einwurf-Einschreiben nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Absender müsse den tatsächlichen Zugang voll beweisen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vom BAG zurückgewiesen. Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht, aber durch die Zurückweisung der Revision verdeutlicht das BAG, dass es sich der Rechtsauffassung der Vorinstanzen angeschlossen hat.
Anmerkung:
Das Einwurf-Einschreiben begründet keinen Anscheinsbeweis mehr für den Zugang von wichtigen Schreiben. Dies betrifft u.a. fristgebundene arbeitsrechtliche Kündigungen, aber beispielsweise auch Kündigungen von Verträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern nach Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
Die Verwendung des Einwurf-Einschreibens als Zustellnachweis kann daher nicht mehr empfohlen werden. Für einen rechtssicheren Zugangsnachweis bei wichtigen Erklärungen wie z.B. Kündigungen bleiben vor allem die Zustellung durch Boten oder Gerichtsvollzieher als verlässliche Alternativen.
Keine Gebührenpflicht des Leistungserbringers für Zurückbringen von Leistungsberechtigten durch die Bundespolizei.
(VG Berlin, Urteil v. 30.10.2025, 1 K 86/24)
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob ein Pflegeheim von der Bundespolizei auf Gebühren für die Rückführung eines Bewohners in Anspruch genommen werden durfte, der aus dem Pflegeheim weggelaufen war.
Der Leistungsberechtigte lebte zunächst in einer Einrichtung der Klägerin für junge pflegebedürftige Menschen. Als diese geschlossen wurde, zog er in ein Altenpflegeheim der Klägerin um. Bei seinem Einzug dort war er auf den Rollstuhl angewiesen. Im Verlaufe seines dortigen Aufenthalts besserte sich sein Gesundheitszustand, so dass er wieder selbständig laufen konnte. Er leidet an einer schweren psychischen Erkrankung, mit der Weglauftendenzen einhergehen.
Der Leistungsberechtigte war wiederholt von der Bundespolizei am Bahnhof aufgegriffen worden und in das Pflegeheim zurückgebracht worden. Im April 2023 erließ die Bundespolizei gegenüber dem Pflegeheim einen Gebührenbescheid über 333,45 €. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde zurückgewiesen. Dagegen erhob die Pflegeeinrichtung Klage vor dem VG Berlin. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Bundespolizei zur Aufhebung des Gebührenbescheids und zur Rückzahlung der festgesetzten Gebühren an die Klägerin.
§ 3 des Gesetzes über die Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG) regelt die individuelle Zurechenbarkeit öffentlicher Leistungen. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 4 BGebG ist eine Leistung zurechenbar, bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Zuordnung der Ingewahrsamnahme und Rückführung einer hilflosen, weggelaufenen Person zum Pflichtenkreis des Pflegeheims nicht nur voraus, dass das Pflegeheim in irgendeiner Form für die Aufsicht über die hilflose Person verantwortlich ist. Vielmehr müsse dem Pflegeheim eine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht zukommen, also eine Aufsichtspflicht, die gegenüber der Allgemeinheit bestehe. Eine solche Aufsichtspflicht lasse sich nicht aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag begründen.
Das Gericht führt weiter aus, dass es sich bei der Pflegeeinrichtung um eine offene Einrichtung handelt, die das Kommen und Gehen der Bewohner nicht reguliert. Ferner war dem Pflegeheim bei Aufnahme des Bewohners die spezielle Problematik des Weglaufdrangs nicht bekannt, da es im Zeitpunkt der Aufnahme keinen Anhaltspunkt dafür gab.
Anmerkung:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist zu begrüßen, da sie - hoffentlich - der zunehmend geübten Praxis der Bundespolizei, Gebührenbescheide gegen Leistungserbringer zu erlassen, einen Riegel vorschieben wird. Allerdings wird aus der Entscheidung auch deutlich, dass eine Gebührenpflicht bei geschlossen untergebrachten Bewohnern, die trotzdem weglaufen und von der Polizei zurückgebracht werden müssen, sehr wohl bestehen kann, da es sich in einem solchen Fall wohl um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Beaufsichtigung durch den Leistungserbringer handeln könnte.
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