Newsletter Behindertenhilfe 02/2026
02/2026
Neues aus der Rechtsprechung
Bewohner einer Besonderen Wohnform dürfen den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung nicht für weitere Assistenzleistungen einsetzen.
(LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 12.06.2026, L 6 P 14/25)
Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hatte darüber zu entscheiden, ob der klagende Bewohner einer Besonderen Wohnform von der Pflegekasse die Erstattung von Rechnungen für Alltagsassistenzleistungen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verlangen konnte.
Der Kläger hat den Pflegegrad 3. Er wohnt in einer Besonderen Wohnform und erhält Eingliederungshilfeleistungen. Er beantragte bei der Pflegekasse die Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Assistenzleistungen in Höhe von insgesamt 3.150,- €. Er legte hierfür mehrere Rechnungen des Trägers der Besonderen Wohnform für die Begleitung zu verschiedenen Aktivitäten wie Zirkusbesuch, Fußball, Trommeln oder Kino vor. Die beklagte Pflegekasse lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, dass der Kläger bei Inanspruchnahme der Assistenzleistungen nicht in der Häuslichkeit, sondern in der Einrichtung gepflegt worden war. Das zuständige Sozialgericht und das LSG wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab.
Das LSG verwies darauf, dass die Besondere Wohnform, in der der Kläger lebt und betreut wird, eine Räumlichkeit i. S. d. § 71 Absatz 4 Nr. 3 SGB XI ist. In stationären Einrichtungen bzw. Räumlichkeiten im Sinne von § 71 Absatz 4 Nrn. 1 bzw. 3 SGB XI seien vom Träger der Eingliederungshilfe auch alle erforderlichen Pflegeleistungen zu erbringen. Nach Auffassung des LSG kommt es nicht darauf an, dass das Teilhaberecht des SGB IX mittlerweile den Einrichtungsbegriff des SGB XI aufgegeben hat. Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig, da hierin nicht darauf abgestellt werde, welche Assistenzleistungen jemand zu beanspruchen habe, sondern nur, wer hierfür die Finanzierung zu übernehmen habe (Pflegekasse oder Eingliederungshilfeträger).
Anmerkung:
Auch durch die BTHG-Reform ist der klassische "Einrichtungs"-Begriff nicht gänzlich aufgegeben worden. §§ 43a, 71 Absatz 4 SGB XI regeln, dass in Besonderen Wohnformen sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Bewohner durch einen Zuschuss der Pflegekasse an den Eingliederungshilfeträger abgegolten sind und die erforderlichen Pflegeleistungen des SGB XI in der Besonderen Wohnform zu erbringen sind.
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Pflegekasse derzeit keine weitere Finanzierungsquelle für Assistenzleistungen darstellt, sondern diese (auskömmlich) von den Eingliederungshilfeträgern finanziert werden müssen.
Fremdgefährdendes Verhalten kann als mittelbare Selbstgefährdung gewertet werden.
(AG Dresden, Beschluss v. 27.07.2026, 404 XVII 946/26)
Das Amtsgericht (AG) Dresden hatte darüber zu entscheiden, wann eine Unterbringung mit Zwangsbehandlung bei einer fremdaggressiven Person zulässig ist.
Der Betroffene leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Krankheitseinsicht bestand nicht. Zur freien Willensbildung war er jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung nicht in der Lage.
Das AG Dresden genehmigte im Eilwege die zwangsweise Unterbringung mit vorübergehender Fünf-Punkt-Fixierung zur zwangsweisen Vergabe von Medikamenten. Der Betroffene war in den Monaten vor der Entscheidung durch zahlreiche Straftaten aufgefallen und die Situation war vor der Unterbringung zunehmend eskaliert mit gefährlichen Körperverletzungshandlungen und der Bedrohung einer Passantin mit einem Messer. Nach Unterbringung des Betroffene genehmigte das Gericht zunächst wiederholt die Verlängerung der Unterbringung und der Durchführung der Zwangsmedikation. In der zugrunde liegenden Entscheidung verlängerte das AG Dresden nochmals den Unterbringungsbeschluss, lehnte aber einen "vorsorglichen" Beschluss auf Durchführung einer Zwangsmedikation im Bedarfsfall ab.
Das Gericht führte aus, dass eine zwangsweise Unterbringung allein aus fremdgefährdenden Gründen keine Grundlage für eine betreuungsrechtliche Unterbringung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist. Allerdings gefährdete sich der Betroffene, der von der Polizei zwischenzeitlich als Intensivtäter geführt wurde, durch seine fehlende Krankheitseinsicht nach Auffassung des Amtsgerichts selbst, da er aufgrund seiner Erkrankung und der mangelnden Krankheitseinsicht die Gefährlichkeit seiner Taten nicht erkennen konnte.
Das AG Dresden hatte rund zwei Wochen vor der hiesigen Entscheidung die Vergabe einer Zwangsmedikation mit Depotwirkung genehmigt. Die Wirkung des Medikaments hält vier Wochen an. Das Gericht lehnte daher einen weiteren Beschluss zur Zwangsmedikation ab, da im Zeitpunkt der Entscheidung dafür kein Bedarf bestand und ein vorsorglicher Beschluss für die Zukunft unzulässig war.
Anmerkung:
Der Beschluss des AG Dresden verdeutlich, dass Betroffene mit massiv fremdgefährdenden Verhaltensweisen und ohne Krankheitseinsicht sehr wohl betreuungsrechtlich aufgrund einer mittelbaren Eigengefährdung untergebracht werden können. Wichtig hierfür ist allerdings zunächst das Vorliegen einer Diagnose bei den Betroffenen, da anderenfalls eine betreuungsrechtliche Unterbringung nicht möglich ist.
Zur Vergabe von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Verordnung
(LG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2026, 334 S 10/26)
Das Landgericht (LG) Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Pflegeheim dazu verpflichtet ist, einer Bewohnerin Bedarfsmedikamente zu vergeben.
Die Klägerin lebt in einem Pflegeheim. Sie gab den Pflegekräften die Anweisung, ihr bei einer Erkältung ohne ärztliche Anordnung entsprechende Erkältungsmedikamente als Bedarfsmedikation zu vergeben. Dies wurde durch das Pflegeheim abgelehnt. Eine darauf gerichtete Klage der Bewohnerin wurde vom zuständigen Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht teilte im vorliegenden Beschluss seine Rechtsauffassung mit, wonach es beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass ihr die Pflegekräfte Bedarfsmedikation ohne ärztliche Verordnung vergeben. Es handele sich bei der Vergabe solcher Medikamente nicht um allgemeine Grundpflegeleistungen, sondern um solche der Behandlungspflege. Nach Auffassung des Gerichts verlangen die vertraglichen Regelungen zwischen den Streitparteien für jede behandlungspflegerische Maßnahme das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung. Dies ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, wonach medizinische Maßnahmen ausschließlich im Rahmen des ärztlichen Behandlungsplans und der ärztlichen Diagnostik erfolgen und erfordern, dass der Arzt vorher persönlich den Gesundheitszustand der Bewohnerin untersucht habe.
Anmerkung:
Zwischen den Einrichtungen der Behindertenhilfe und den Betroffenen bzw. deren Angehörigen kommt es immer wieder zu Uneinigkeit darüber, ob die Beschäftigten in der Behindertenhilfe dazu verpflichtet sind, Bedarfsmedikation ohne ärztliche Verordnung zu vergeben. Das Landgericht Hamburg zeigt nun den Weg auf, diesen Punkt vertraglich zu regeln, so dass alle Beteiligten Klarheit darüber haben, ob die Beschäftigten zur Vergabe von Bedarfsmedikation ohne ärztliche Verordnung verpflichtet sind oder nicht.
Weitere Informationen über uns finden Sie auf www.vandrey-hoofe.de
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