Newsletter Altenpflege 03/2026
03/2026
Neues aus der Rechtsprechung
Bei Entgeltrückständen ist ein Pflegeheimplatz aufgrund Räumungsurteil zu räumen, auch wenn Sozialhilfeleistungen beantragt wurden.
(OLG München, Beschluss v. 22.10.2025, 32 U 2196/25 e)
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte über den Anspruch der Heimbetreiberin auf Räumung des Heimplatzes wegen Entgeltrückständen zu entscheiden.
Die pflegebedürftige Beklagte lebte seit 2022 in einer Pflegeeinrichtung der Klägerin. Von Oktober 2023 bis Februar 2024 leistete sie lediglich geringe Teilzahlungen auf ihren Heimkostenanteil, ab März 2024 erfolgten keinerlei Zahlungen an die Klägerin mehr. Im Juli 2024 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, in dem sich die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des von ihr bewohnten Einzelzimmers zum 30.09.2024 verpflichtete. Zu diesem Zeitpunkt waren Entgeltforderungen der Klägerin in Höhe von 22.062,- € offen. Die Beklagte war von der Pflegekasse im Pflegegrad heruntergestuft worden und setzte sich hiergegen zur Wehr. Ferner beantragte sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Als die Beklagte nicht bis zum 30.09.2024 auszog, erhob die Klägerin am 01.10.2024 Räumungsklage vor dem zuständigen Landgericht. Zugleich mahnte sie die Beklagte zur Zahlung der offenen Zahlungsrückstände an und kündigte darüber hinaus rein vorsorglich im November 2024 und im Mai 2025 das Vertragsverhältnis über den Heimplatz jeweils fristlos wegen Zahlungsverzugs. Im Mai 2025 betrugen die Rückstände der Beklagten rund 53.000,- €. Das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Die Berufung wurde vom OLG München zurückgewiesen.
Aus Sicht des Gerichts war es für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, ob die Beklagte Sozialleistungen beantragt hatte und ob es aus ihrer Sicht „überwiegend wahrscheinlich“ war, dass die Rückstufung durch die Pflegekasse rechtswidrig war. Die Klägerin müsse auch nicht den Ausgang einer vor dem Sozialgericht anhängigen Klage abwarten. Das OLG München führte aus, dass es wie im Wohnraummietrecht auf die Zahlungsfähigkeit der Beklagten ankommt und nicht darauf, dass anderweitige Hilfe zur Übernahme der Heimkosten beantragt ist. Das Gericht ging ferner davon aus, dass das Vertragsverhältnis bereits durch den wirksam geschlossene Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien zum 30.09.2024 beendet war und die Beklagte daher zur Räumung und Herausgabe des Zimmers verpflichtet war.
Das Oberlandesgericht entschied ferner, dass der Beklagten die Gewährung einer verlängerten Räumungsfrist nach § 712 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zustand, da sie sich durch Aufhebungsvertrag zur Räumung verpflichtet hatte und ferner selbst im Verfahren eingestanden hatte, dass die Bewilligung von Hilfe zur Pflege die offenen Heimkostenbetrag nur reduzieren, nicht aber gänzlich beseitigen würde.
Anmerkung:
Im Räumungsverfahren wird den Pflegeheimen häufig von den gekündigten Bewohnern entgegengehalten, dass die Kündigung unzulässig ist, da ein Antrag auf Hilfe zur Pflege zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht beschieden wurde. Das OLG München stellt nun kar, dass der Pflegeheimbetreiber nicht dazu verpflichtet ist, die Bewilligung von Hilfe zur Pflege abzuwarten und hier ggf. noch ein mehrjähriges Klageverfahren hinnehmen zu müssen, bevor er einen Bewohner wegen Zahlungsrückständen aus Heimentgelten kündigen kann.
Der Entgelterhöhungsankündigung muss zu entnehmen sein, dass eine Zustimmung der Bewohner zu dem erhöhten Entgelt erforderlich ist.
(LG Aachen, Urteil v. 25.06.2026, 10 O 67/26)
Das Landgericht (LG) Aachen hatte über die Voraussetzungen zu entscheiden, nach denen ein Pflegeheim vom Bewohner erhöhte Entgelte verlangen darf.
In den Jahren 2022 bis 2024 übersandte das klagende Pflegeheim an den beklagten Bewohner mehrere Entgelterhöhungsankündigungen und nach Abschluss der Verhandlungen mit den Pflegekassen weitere Informationsschreiben zu den erhöhten Entgelten, deren Zahlung von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemacht wurde. Das Pflegeheim wies in keinem der Schreiben darauf hin, dass eine Zustimmung des Bewohners zu den Entgelterhöhungen erforderlich war. Der Beklagte verweigerte die Zahlung der erhöhten Entgelte, so dass die Klägerin Zahlungsklage erhob. Hilfsweise beantragte sie in dieser Zahlungsklage die Zustimmung des Beklagten zur Entgelterhöhung.
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Es stellte klar, dass die Regelung des § 9 Absatz 1 WBVG vorsieht, dass der Verbraucher einem Entgelterhöhungsverlangen des Unternehmers zustimmen muss. Auch wenn der Versorgungsvertrag zwischen der Pflegeeinrichtung und den Pflegekassen nach § 72 SGB XI automatisch als angemessen angesehen werde und die dort vereinbarten Vergütungen insoweit verbindlich zwischen den Parteien gelten, habe der Gesetzgeber ein Zustimmungserfordernis im WBVG geregelt.
Das Landgericht Aachen lehnte auch den Hilfsantrag der Klägerin ab, mit dem diese die Zustimmung des Beklagten zu den Entgelterhöhungen forderte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Klägerin in ihren Erhöhungsschreiben den Beklagten auf dessen Zustimmungsverpflichtung hätte hinweisen müssen, was nicht erfolgt war. Daher waren aus Sicht des Gerichts die formalen Anforderungen an die Entgelterhöhungsankündigung nicht eingehalten worden.
Anmerkung:
Bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2016 hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Verbraucher einer Entgelterhöhung nach § 9 Absatz 1 WBVG zustimmen müssen. Das Landgericht Aachen hält es darüber hinaus für erforderlich, dass auf dieses Zustimmungserfordernis in der Entgelterhöhungsankündigung hingewiesen werden muss. Diese Rechtsauffassung erscheint jedenfalls dann als fragwürdig, wenn der Unternehmer im Wohn- und Betreuungsvertrag den Gesetzestext des § 9 WBVG inhaltsgleich wiederholt, wie dies die Klägerin vorliegend getan hatte, da sich aus der Regelung das Zustimmungserfordernis ergibt.
Es dürfte trotzdem ratsam sein, in die Entgelterhöhungsankündigung einen Verweis aufzunehmen, dass der Verbraucher der Entgelterhöhung des Unternehmers zustimmen muss.
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